Achtung: Prüfung der eigenen Gutscheinkarten auf Meldepflicht bei der BaFin notwendig

Unternehmen, die Gutscheinkarten anbieten, welche in mehr als einer Firma einlösbar sind, betreiben nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) einen Zahlungsdienst. Übersteigen die Zahlungsvorgänge mit dieser Gutscheinkarte innerhalb von 12 Monaten eine Millionen Euro, muss bei der BaFin spätestens bis Ende Mai 2018 eine Meldung (via DE-Mail-Account) über eine Inanspruchnahme eines Ausnahmetatbestandes eingereicht werden. Eine Meldung über kooperierende Verbände ist bis 30. April möglich.

Hintergrund:

Seit 13. Januar 2018 gilt das aktuelle Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), mit dem die sogenannte Payment Service Directive 2 (PSD2) in deutsches Recht umgesetzt wird. Danach sind elektronische Gutscheinkarten grundsätzlich als Zahlungsdienst einzustufen. Nicht betroffen sind Gutscheine, die ausschließlich in der eigenen Firma herausgegeben und akzeptiert werden und Gutscheine in Papierform.

Herausgeber von betroffenen Gutscheinsystemen können Ausnahmetatbestände in Anspruch nehmen und sich so von den Verpflichtungen eines Zahlungsdienstleisters befreien.

In § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG wird zwischen drei Ausnahme-Fallgruppen unterschieden:

  1. „begrenztes Netz“,
  2. „begrenztes Waren- oder Dienstleistungsspektrum“ und
  3. „Instrumente zu sozialen oder steuerlichen Zwecken“.

Eine Anzeigepflicht gilt für die Herausgeber von Zahlungsinstrumenten der beiden ersten Gruppen, sobald der Gesamtwert der Zahlungsvorgänge pro Jahr eine Millionen Euro übersteigt. Unternehmen, die dieser Anzeigepflicht nicht nachkommen, begehen eine Ordnungswidrigkeit.

Detaillierte Informationen enthält das von der BaFin publizierte ZAG-Merkblatt, das online abrufbar ist. Insbesondere wird unter Punkt 3 j) auf praktische Beispiele der Ausnahme-Fallgruppen eingegangen.

Das Merkblatt der BaFin enthält unter Punkt 7) auch Angaben zum Ablauf der entsprechenden Meldung. In der rechten Spalte der Internetseite wird eine Datei mit den erforderlichen Angaben als Download zur Verfügung gestellt. Diese erleichtert die Meldung erheblich.

Die Meldung ist bis 31. Mai 2018 an die BaFin zu senden unter Anzeige-Par2-ZAG@bafin.de-mail.de (nur über DE-Mail-Account)

Der Prepaid Verband Deutschland e. V. (PVD) hat in einer Pressemeldung daran erinnert, dass er mit der BaFin kooperiert und die Behörde bei der Annahme der Anzeigen unterstützt. Meldungen können hier bis zum 30. April 2018 per Mail an bafin-meldung@prepaidverband.de erfolgen. 

In Ausnahmefällen kann auch der Handelsverband Deutschland entsprechende Meldungen noch bis zum 30. April annehmen und an die BaFin weiterleiten. Meldungen bitte unter Verwendung der Dateivorlage an binneboessel@hde.de

 

Quellen:
ZAG-Merkblatt: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_111222_zag.html
Dateivorlage zur Meldung an die BaFin: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Liste/dl_li_ZAG_Anz_Verb_2017.xlsx?__blob=publicationFile&v=2
Pressemeldung Prepaidverband: https://www.prepaidverband.de/wp-content/uploads/2018/04/PVD_Pressemitteilung_BaFin-Meldpflicht_18042018.pdf