Verpackungsgesetz - Pflichten für Händler

Am 1.1.19 tritt das Verpackungsgesetz in Kraft. Erstinverkehrbringer von mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen – das können Hersteller, Importeure oder Versandhändler sein – sind ab dem 1. Januar 2019 nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) mit ihren Stammdaten und Markennamen zu registrieren und Meldungen zu den in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen abzugeben. Diese beiden neuen Pflichten treten ergänzend neben die heute schon geltende Systembeteiligungspflicht. Aber: sie betreffen diejenigen, die auch heute schon nach Verpackungsverordnung (VerpackV) verpflichtet sind. Das Verpackungsregister LUCID ist öffentlich.

Am 1.1.19 tritt das Verpackungsgesetz in Kraft. Erstinverkehrbringer von mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen – das können Hersteller, Importeure oder Versandhändler sein – sind ab dem 1. Januar 2019 nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) mit ihren Stammdaten und Markennamen zu registrieren und Meldungen zu den in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen abzugeben. Diese beiden neuen Pflichten treten ergänzend neben die heute schon geltende Systembeteiligungspflicht. Aber: sie betreffen diejenigen, die auch heute schon nach Verpackungsverordnung (VerpackV) verpflichtet sind. Das Verpackungsregister LUCID ist öffentlich.

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