HDE legt Stellungnahme zum GWB-Digitalisierungsgesetz vor

 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat im Januar 2020 den Referentenentwurf eines GWB-Digitalisierungesetzes (10. GWB-Novelle) vorgelegt. Der Gesetzentwurf ist aber bis heute noch nicht zwischen den Ressorts abgestimmt worden. Gleichwohl wurde bereits am 18.02.2020 eine Verbändeanhörung durchgeführt, an der sich auch der HDE beteiligt hat. Aus diesem Anlass hat der HDE dem BMWi eine schriftliche Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf vorgelegt.

Der HDE stellt darin in Frage, ob über die Anpassung des Kartellrechts im Zuge der 9. GWB-Novelle hinaus gegenwärtig weitere gesetzliche Änderungen als Reaktion auf die veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Zuge der Digitalisierung erforderlich sind. Wir halten es grundsätzlich für sinnvoll, die Praxistauglichkeit des bestehenden kartellrechtlichen Rahmens im Jahr 2022 zu evaluieren und in diesem Zuge konkrete praktische Defizite zu benennen. Eine ausschließlich theoretisch-wissenschaftliche Betrachtung kann nach unserer Auffassung nicht genügen, um praktischen Handlungsbedarf aufzudecken.

Die Entscheidung des Gesetzgebers, sich mit der vorliegenden Novelle mit Blick auf die Digitalisierung der Wirtschaft auf „maßvolle Modernisierungen“ zu beschränken, geht nach Auffassung des HDE aber immerhin in die richtige Richtung, auch wenn wir es vorgezogen hätten, entsprechende Änderungen erst nach einer Evaluierung in Angriff zu nehmen.

Im Übrigen haben wir im Einzelnen insbesondere vorgeschlagen, das neue Konzept der „Intermediationsmacht“ (§ 18 Abs. 3 b GWB-E) ausdrücklich auf reine Digitalunternehmen zu beschränken, eine klare und eindeutige Datendefinition in das Gesetz aufzunehmen und auf die geplante Erweiterung des Schutzbereichs der Missbrauchsaufsicht bei relativer Marktmacht auch auf Großunternehmen (§ 20 Abs. 1 GWB-E) zu verzichten. Begrüßt wird von uns dagegen grundsätzlich das Antragsrecht auf Zusicherung des Bundeskartellamts, dass kein Anlass zum Tätigwerden besteht (§ 32c Abs. 4 GWB-E) und die geplante Anhebung der zweiten Inlandsumsatzschwelle von 5 auf 10 Mio. Euro, wobei der HDE hier noch ein beherzteres Vorgehen empfiehlt.

Die Stellungnahme mit einer detaillierten Darstellung unserer Position befindet sich im Anhang.

Zum weiteren Verfahren ist festzustellen, dass im Frühjahr 2020 die Beschlussfassung im Kabinett erfolgen soll. Mit dem parlamentarischen Verfahren ist nach der Sommerpause zu rechnen. Das Gesetz soll Anfang 2021 in Kraft treten.

Kontakt:
Dr. Peter Schröder
Bereichsleiter Recht & Verbraucherpolitik

Tel.: 030 726250-46
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