Ladesäulen müssen künftig NFC-Terminals erhalten

Am 17. September stimmte der Bundesrat einer Änderung der Ladesäulenverordnung (LSV) zu. Darin enthalten ist eine Anpassung des Paragrafen zum sogenannten Ad Hoc-Laden, der vorschreibt, dass auch ohne Vertrag über diverse Ladestrom-Anbieter ein spontanes Aufladen an öffentlichen Ladesäulen möglich sein muss.

Die Neufassung des §4 Satz 2 Nummer 2 sieht nun vor, das eine Bezahlung auch mittels eines „gängigen Debit-und Kreditkartensystems durch Vorhalten einer Karte mit der Fähigkeit zur Nahfeldkommunikation“ möglich sein muss. Die Vorgabe gilt für öffentliche Ladepunkte, die ab dem 1. Juli 2023 in Betrieb genommen werden. Im Wortlaut der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung heißt es (bisheriger Wortlaut durchgestrichen):

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4 Punktuelles Aufladen

Der Betreiber eines Ladepunkts hat den Nutzern von Elektromobilen das punktuelle Aufladen zu ermöglichen. Dies stellt er sicher, indem er an dem jeweiligen Ladepunkt

1. keine Authentifizierung zur Nutzung fordert, und die Leistungserbringung, die die Stromabgabe beinhaltet, anbietet

a) ohne direkte Gegenleistung, oder

b) gegen Zahlung mittels Bargeld in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt, oder

2. die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierung und den Zahlungsvorgang mittels eines gängigen kartenbasierten Zahlungssystems beziehungsweise Zahlungsverfahrens in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt oder mittels eines gängigen webbasierten Systems ermöglicht, wobei in der Menüführung mindestens die Sprachen Deutsch und Englisch zu berücksichtigen sind und mindestens eine Variante des Zugangs zum webbasierten Zahlungssystem kostenlos ermöglicht werden muss.

an dem jeweiligen Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe

  1. die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierung ermöglicht und
  2. einen kontaktlosen Zahlungsvorgang mindestens mittels eines gängigen Debit-und Kreditkartensystems durch Vorhalten einer Karte mit der Fähigkeit zur Nahfeldkommunikation anbietet.

 Im Fall von Satz 2 Nummer 2 kann die Bezahlung zusätzlich mittels eines gängigen webbasierten Systems ermöglicht werden, wenn die Menüführung auf Deutsch und Englisch verfügbar ist und mindestens eine Variante des Zugangs zu einem webbasierten Bezahlsystem kostenlos ermöglicht wird. § 270a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

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Die Änderung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. § 8 LSV sieht eine Übergangsregelung vor. Die Verpflichtung, ein kartenbasiertes Bezahlen nach § 4 Satz 2 Nummer 2 zu ermöglichen, gilt für alle Ladepunkte, die ab dem 1. Juli 2023 in Betrieb genommen werden. Daher entsteht kein einmaliger Erfüllungsaufwand für bestehende Ladestationen.

Hinweis: Die Begründung zu §4  führt aus, dass Ladevorgänge mittels Kartenzahlung Kosten von 29 Cent verursachen (14ct+15ct Disagio). Einmalige Kosten von 500 Euro für die Beschaffung je Terminal werden angesetzt, was einen erwarteten Mehraufwand von 165 Mio. € entspreche.

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