Positionspapier zu Ein- und Ausbaukosten im Gewährleistungsfall

Nach einer Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2011 (Portalmeldung vom 30. Juni 2011) ist der Verkäufer gegenüber dem Verbraucher verpflichtet, die Kosten für den Ausbau einer mangelhaften Sache und den Einbau der Ersatzsache zu tragen oder diese Arbeiten selbst vorzunehmen, soweit der Verbraucher den Einbau der Kaufsache gutgläubig vor Auftreten des Mangels vorgenommen hat. Die Koalitionsfraktionen planen hierzu Anpassungen im Gewährleistungsrecht des BGB.

Es wird diskutiert, die aufgrund der europäischen Rechtsprechung nur für den Verbrauchsgüterkauf geltenden erweiterten Gewährleistungspflichten des Einzelhandels auch auf das Verhältnis B2B zu erweitern. Daran ist insbesondere das Handwerk interessiert, da auf diese Weise bestehende Kostenrisiken der Handwerker auf eine andere Stufe der Lieferkette abgewälzt werden könnten.

Der HDE spricht sich gegen eine solche Erweiterung aus und setzt sich für eine strikte Eins-zu-eins-Umsetzung der Vorgaben der Rechtsprechung des EuGH ein. Hierzu hat der HDE gerade ein neues Positionspapier vorgelegt.

Rückfragen bitte an:
Dr. Peter Schröder
Tel. 030-726250-46
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