Geldwäsche bei Güterhändlern: Umsetzung der Vierten Geldwäsche-Richtlinie

Die Bundesregierung hat am 22. Februar 2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015), zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen beschlossen. Die neuen Regelungen sollen in Deutschland am 26. Juni 2017 in Kraft treten.

Auch in der Neufassung des Geldwäschegesetzes sind Händler grundsätzlich Verpflichtete gem. § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG-E. Dies entspricht bereits der aktuellen Rechtslage in Deutschland, die schon bislang eine Verschärfung gegenüber dem europäischen Recht darstellte. Was Händler beachten müssen und welche Neuerungen noch in der Novellierung zu beachten sind – Stichwort Transparenzregister und GmbHG – findet sich in einem kurzen Merkblatt, dass den Einstieg in die Materie erleichtern soll.

Mitglieder der HDE-Organisation (Passwort erforderlich) finden das Merkblatt hier…