Zur Bedeutung des Lastschriftverfahrens im E-Commerce

Die Bedeutung des Lastschriftverfahrens im Internet ist ungebrochen.

Onlineshops können weiterhin das Bezahlen per Lastschrift weiter anbieten

In wenigen Monaten – ab dem 1. Februar 2014 - dürfen Lastschriften nur noch nach den europäischen SEPA-Bedingungen getätigt werden. Nur für das kartenbasierte elektronische Lastschriftverfahren am POS gibt es eine Ausnahme bis 2016. Lange herrschte Unsicherheit, ob die Lastschrift im E-Commerce eine Chance unter SEPA hat. Grund: Die Banken kündigten an, künftig die notwendige Erlaubnis zur Abbuchung – das sogenannte Mandat nur dann zu akzeptieren, wenn eine Unterschrift des Zahlers vorliegt. Erst mit der Beratung zum SEPA-Begleitgesetz stellten die Regierungsparteien klar, dass sie hier keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sehen: Auch nach der der SEPA-Verordnung und nach dem Inkrafttreten des SEPA-Begleitgesetzes könnten weiterhin wirksame Lastschriftmandate im Internet erteilt werden. Wie die Wirtschaftswoche nun erfahren hat, sieht auch die Bankenaufsicht BaFin keinen Handlungsbedarf. In einer Antwort an das Magazin erläuterte die Behörde, dass der Verzicht auf eine Unterschrift im Lastschriftverfahren keinen bußgeldbewährten Tatbestand darstellt. Generell gehöre die Prüfung auf ein vorliegendes Mandat nicht zu den Aufgaben der BaFin.

Mit dieser Aussage ist nun klargestellt, dass eine Bank in gewohnter Manier Inkassoverträge mit Betreibern von Onlineshops abschließen kann, ohne dadurch in aufsichtsrechtliche Schwierigkeiten zu kommen. Händler und Bank können untereinander klären, welche Nachweise für die Abbuchung zu erbringen sind. Für den Kunden gilt in jedem Fall das jederzeitige Rückgaberecht innerhalb von 8 Wochen.

Die Bedeutung des Lastschriftverfahrens im E-Commerce

Die Lastschrift erfreut sich im E-Commerce großer Beliebtheit bei Händlern und Kunden. Sie ist für den Kunden durch die Rückbuchungsmöglichkeit sicher. Dadurch bietet sie dem Händler die Sicherheit einer geringeren Kaufabbruchrate. Das Zahlungssystem bietet daher einen systembedingten Käuferschutz und senkt die Hürden für einen Einkauf.
Im Unterschied zum Kauf auf Rechnung, der für Käufer ähnliche Sicherheit bietet, bietet die Lastschrift zusätzliche Convenience, da hier keine weitere Aktion nötig ist. Der Händler erledigt die Abbuchung, es muss keine Überweisung erfolgen.

Die Vorteile der Lastschrift sind allerdings mit einigen Risiken auf Seiten des Händlers verbunden. Da keine Autorisierung der Lastschrift stattfindet (keine Unterschrift vorhanden), besteht für den Kunden eine Rückgabemöglichkeit nach den Fristen für nicht autorisierte Lastschriften. Falls also eine Rückgabe erfolgt, muss der Händler auf anderem Weg an den Kunden herantreten um seine Ansprüche durchzusetzen. Allerdings ist das Inkasso durch die nach wie vor vorhandene Bindung an das Grundgeschäft möglich.

Daten und Fakten zur E-Commerce Lastschrift

  • Die Lastschrift ist bekannt und wird gerne genutzt:
    Eine Studie des ECC Köln ergab, dass bereits Drei Viertel aller Befragten die Lastschrift beim Onlinekauf genutzt haben.
    Quelle:ECC Köln: Der Internet-Zahlungsverkehr aus Sicht der Verbraucher in D-A-CH – Ergebnisse der Umfrage IZV11, Management Summary,
    http://www.ecckoeln.de/Downloads/Themen/Payment/ECC_ManagementSummary_IZV11_2013_Deutsch.pdf

  • Die Lastschrift wird insbesondere von sicherheitsbewussten E-Shoppern genutzt:
    „Bei der regelmäßigen Nutzung von Zahlungsverfahren bei allen Befragten im Online-Handel liegen die Rechnung, PayPal sowie die Kreditkarte auf den ersten drei Rängen. Die Lastschrift – die insgesamt knapp auf dem vierten Platz landet – wird von den „Early Adoptern“ als zweitstärkste Zahlungsart genutzt. Knapp 53 Prozent der Internetnutzer, aber fast 68 Prozent der Smartphone-Nutzer bezahlen regelmäßig per Lastschrift. Dass die Lastschrift bei „Early Adoptern so beliebt ist, lässt sich auch durch die höheren Convenience-Anforderungen dieser Zielgruppe erklären. Während das Zahlen per Abbuchung einerseits sehr bequem ist, ist es über die Rückbuchungsmöglichkeit gleichzeitig auch sicher.“
    Quelle: ECC,
    http://www.ecckoeln.de/Themenfelder/Online-Payment%3A-Deutsche-Online-Shopper-wollen-Sicherheit-und-Convenience---Early-Adopter-nutzen-regelm%C3%A4%C3%9Fig-Lastschrift)

  • Verbraucher mögen die Lastschrift auch online:
    Eine Verbraucherbefragung von ECC-Köln ergab, dass das Bezahlen per Lastschrift in Onlineshops das beliebteste Verfahren nach Paypal und Rechnung ist
    (Quelle: http://www.ecckoeln.de/Themenfelder/Zahlungsverfahren-im-%C3%9Cberblick-%E2%80%93-Wie-der-Kunde-online-zahlt-und-welche-Verfahren-deutsche-Online-H%C3%A4ndler-anbieten-%28Lesereihe-Teil-2%29)

  • Das Lastschriftverfahren wird in vielen Shops angeboten:
    53 Prozent der großen Händler (>500.000) sowie 33 Prozent der kleinen Händler (<500.000) bieten in ihren Onlineshops das Lastschriftverfahren an
    (Quelle: IBI-Research, E-Payment Barometer 10/2012, http://www.ibi.de/files/E-Payment-Barometer_1-2012.pdf)

  • Bedeutender Lastschriftumsatz im E-Commerce
    Knapp 16 Prozent des Umsatzes im E-Commerce wird mit Lastschrift getätigt. Nach Schätzungen des EHI Retail Instituts ist es damit nach dem Kauf auf Rechnung und der Zahlung per Kreditkarte das drittwichtigste Zahlungsmittel (EHI, Online-Payment-Studie 2012, http://www.ehi.org/geschaeftsbereiche/medien/studien/e-commerce.html#c6408).

  • Klarstellung durch Politik: keine gesetzlichen Hürden für Online-Lastschrift:
    Aus den Begleitmaterialien zum SEPA-Begleitgesetz - Ergebnis der Beratungen im federführenden Finanzausschuss des Bundestags:
    „Die Koalitionsfraktionen sahen keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf für die Regelung von Internetlastschriften. Auch nach der der SEPA-Verordnung und nach dem Inkrafttreten des SEPA-Begleitgesetzes könnten weiterhin wirksame Lastschriftmandate im Internet erteilt werden. Zwar sei es nach der SEPA-Verordnung für ein gültiges Mandat erforderlich, dass neben der Ermächtigung des Zahlers gegenüber dem Zahlungsempfänger zur Einziehung des vereinbarten Geldbetrags auch eine Zustimmung des Zahlers gegenüber seinem Zahlungsdienstleister (Autorisierung) vorliege (so genannte Doppelweisung). Bestimmte Anforderungen an die Form dieser Doppelweisung, wie z.B. die Unterzeichnung eines Lastschriftbelegs aus Papier, würden weder durch die SEPA-Verordnung noch durch die deutsche Gesetzeslage (einschließlich SEPA-Begleitgesetz) vorgegeben.“
    (Quelle: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/113/1711395.pdf Seite 13)

  • Bankenaufsicht BaFin sieht keine Prüfpflicht bei Lastschriftmandaten:
    BaFin stellt klar, dass die Ausgestaltung eines Lastschriftmandates keine Prüfrelevanz besitzt. Eine fehlende Unterschrift ist damit nicht bußgeldbewährt
    (Quelle: http://blog.wiwo.de/die-consultanten/2013/06/22/sturmtief-sepa-kreist-uber-wirtschaft-und-wohlfahrt/)
    Zitat: „Einen Bußgeldtatbestand, wonach Banken mit Bußgeldern zu rechnen hätten, wenn sie von ihren Firmenkunden nicht die händische Unterschrift für die SEPA-Lastschriftmandate einfordern würden, gibt es nicht.“