Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie im neuen Geldwäschegesetz

Wie auch im bisherigen Geldwäschegesetz ist grundsätzlich jede Person, die gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handelt, Verpflichteter im Sinne des Geldwäschegesetzes. Damit trifft jeden Händler auch weiterhin eine Pflicht zur Meldung von Verdachtsfällen auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Daher sollte man sich auch mit dem novellierten Geldwäschegesetz befassen.

Update (26. Juni 2017): Das "Gesetz zur Umsetzung der Vierten EH-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransververordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen" ist im Bundesgesetzblatt vom 24. Juni 2017 erschienen und tritt am 26. Juni 2017 in Kraft

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Hintergrund

Wie auch im bisherigen Geldwäschegesetz ist grundsätzlich jede Person, die gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handelt, Verpflichteter im Sinne des Geldwäschegesetzes. Damit trifft jeden Händler auch weiterhin eine Pflicht zur Meldung von Verdachtsfällen auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Daher sollte man sich auch mit dem novellierten Geldwäschegesetz befassen.

Ziel der Politik ist es zudem, die Verdachtsmeldungen für vermutliche Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Nichtfinanzsektor anzuheben. Daher ist mit einer entsprechenden sogfältigen Kontrolle der Regulierung zu rechnen. Das zeigt sich auch in der Neugestaltung der Zuständigkeiten der Behörden. Künftig soll die neu aufgestellte Financial Intelligence Unit (FIU) auch Verdachtsmeldungen außerhalb des Finanzsektors aufnehmen und bewerten.

Das Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie ist inzwischen abgeschlossen. Der Gesetzentwurf wurde vom Bundestag (19. Mai 2017) und Bundesrat (2. Juni 2017) beschlossen. Damit kann das neue Geldwäschegesetz wie in der Richtlinie vorgegeben am 26. Juni 2017 nach Veröffentlichung im Gesetzblatt in Kraft treten.

 

Regelungen für Güterhändler           

Das Gesetz sieht Regelungen für Güterhändler vor, die wie bislang auch grundsätzlich zu den Verpflichteten im Sinne des Gesetzes gehören (§ 1 Abs. 9 und §2 Abs.1 Nr.16). dies sind u.a:

 

Vorhalten eines wirksamen und angemessenen Risikomanagements (§ 4), soweit im Rahmen einer Transaktion Barzahlungen über mindestens 10.000 Euro getätigt oder entgegengenommen werden. Das Risikomanagement umfasst den Abschnitt 2 des Gesetzes, insbesondere eine Risikoanalyse (§ 5) und interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6) sowie bei Mutterunternehmen einer Gruppe zusätzlich die gruppenweite Einhaltung der Pflichten (§ 9).

Bestimmung eines Geldwäschebeauftragten, sofern dies von der Aufsichtsbehörde als angemessen erachtet und angeordnet wird. Die Anordnung soll erfolgen, wenn die Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern nach § 1 Abs. 10 erfolgt (z.B. Edelmetalle, Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kfz)

Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten bei Tätigen oder Annehmen von Barzahlungen über 10.000 Euro (§ 10 Abs. 6) oder betragsunabhängig beim Vorliegen von Tatsachen, die darauf hindeuten, dass es sich um den Gegenstand von Geldwäsche handelt oder die Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen (§10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, siehe auch Auslegungshinweise des BMF )

Meldepflicht für Sachverhalte wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegen könnte, unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe (§ 43). Die Auslegungshinweise des Bundesministeriums der Finanzen zur Handhabung des Verdachtsmeldewesens1 vom 6. November 2014 sind weiterhin aktuell.

 

 

Einrichtung Transparenzregister und Anpassung GmbHG

Das Gesetz sieht zudem die Einrichtung eines elektronischen Transparenzregisters vor, in dem bestimmte Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften, Trusts und Rechtsgestaltungen, die in ihrer Struktur und Funktion Trusts ähneln, zugänglich gemacht werden. Das Transparenzregister speist sich aus mehreren Quellen und nutzt auch die bereits vorhandenen qualitativ hochwertigen Informationen zur Beteiligungstransparenz, die sich insbesondere aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister ergeben. Dabei trifft juristische Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften die Pflicht, Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten (§ 19, Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses) der juristischen Personen oder eingetragene Personengesellschaften einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und unverzüglich an das Transparenzregister zu melden, in das sie eingetragen werden und soweit sich die Angaben nicht bereits aus bestimmten anderen öffentlichen Registern ergeben (Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Unternehmensregister).

In diesem Zusammenhang wurde das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) angepasst (Artikel 14).  Es beschreibt die Änderung der Gesellschafterliste. Für nicht eingetragene Gesellschaften als Gesellschafter werden nun Angaben über deren Gesellschafter verbindlich vorgeschrieben. Außerdem wird die prozentuale Angabe des Gesamtanteilsbesitzes für jene Gesellschafter verlangt, die einzeln oder zusammengerechnet Anteile von mehr als 25 Prozent des Stammkapitals halten.

Die Mitteilung an das Transparenzregister hat bis zum 1. Oktober 2017 zu erfolgen.

Die Einsichtnahme ist u.a. den Behörden zugänglich sowie den Verpflichteten, soweit sie darlegen, dass die Einsichtnahme im Rahmen der Sorgfaltspflichten erfolgt und jedem, der ein berechtigtes Interesse nachweist.

 

Abgabe von Verdachtsmeldungen

Verdachtsmeldungen sind künftig an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU) zu melden. Entsprechende Meldungen nach §§ 43 ff. GwG n.F. sind der FIU grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. Dazu stellt die FIU den Verpflichteten die Webanwendung „goAML“ als Meldeportal zur Verfügung. Zur Nutzung des Meldeportals ist eine Registrierung erforderlich.

 

Im Interesse einer reibungslosen Übergangsphase werden die Änderungen zur Abgabe der Verdachtsmeldungen in mehreren Phasen umgesetzt:

26. Juni 2017 bis August 2017:

Abgabe der Verdachtsmeldung ausschließlich per Fax (0221/672-3990);

Registrierung und Zulassung der Verpflichteten zu goAML;

Systemtests

September bis ca. Dezember 2017:

Parallele Möglichkeit der Abgabe von Verdachtsmeldungen per goAML sowie per Fax

ab 2018:

Abgabe von Verdachtsmeldungen grundsätzlich per goAML;

Meldungen per Fax nur bei Systemstörungen oder Erstmeldungen

Das bei Meldungen per Fax zu nutzende amtliche Meldeformular ist (ab 26. Juni 2017) im Internet unter http://www.formulare-bfinv.de  (Formularcenter > Unternehmen > FIU) abrufbar.

 

Voraussetzung für die Abgabe einer Verdachtsmeldung ist ab Inkrafttreten der Neufassung des GwG eine einmalige Registrierung. Analog zu den unter II. beschriebenen Phasen erfolgt diese wie folgt:

bis August 2017

Übersendung des ausgefüllten Formulars per Fax (0221/672-3992);

Prüfung und Zusendung der Nutzerdaten durch die FIU

ab September 2017

Registrierung grundsätzlich per goAML;

Registrierung per Fax nur bei Systemstörungen

 

In der Anfangsphase der Aufgabenübernahme der FIU ist insbesondere bei Verpflichteten, deren Aufkommen an abzugebenden Geldwäscheverdachtsmeldungen gering ist, eine sofortige Registrierung nicht erforderlich. In diesen Fällen genügt es, wenn die Registrierung mit der ersten Meldungsabgabe vorgenommen wird. Auch das amtliche Registrierungsformular kann zukünftig im Internet unter http://www.formulare-bfinv.de  (Formularcenter > Unternehmen > FIU) abgerufen werden.

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