Vor wenigen Tagen hat die Bundesregierung den beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes beschlossen. Der Regierungsentwurf entspricht weitgehend dem Ihnen bereits bekannten Referentenentwurf. Auf folgende Änderungen möchten wir Sie gleichwohl aufmerksam machen:
In jüngster Zeit ist von Herstellerseite die Auffassung vertreten worden, ein Händler verhalte sich kartellrechtswidrig, soweit er einen Hersteller darauf hinweise, dass das Herstellerprodukt am Markt unter Preisdruck geraten sei und der Hersteller daher aufgefordert werde, diese Situation im Rahmen der Verhandlungen über den Einkaufspreis zu berücksichtigen, in dem er die preisliche Wettbewerbsfähigkeit durch Zugeständnisse bei der Höhe der Herstellerabgabepreise wieder herstelle. Zu dieser Frage hat der HDE nun ein Positionspapier vorgelegt.
Der HDE hat zu der vom BMJV vorgeschlagenen Neuregelung der kaufrechtlichen Mängelhaftung Stellung genommen. Kern dieses Teils des Gesetzentwurfs ist eine Regelung, nach der der Verkäufer künftig verpflichtet ist, im Falle eines Mangels an einer zwischenzeitlich eingebauten oder veränderten Sache die Kosten für den Ausbau und Wiedereinbau bzw. für die Wiederherstellung einer vorherigen Veränderung der Sache verschuldensunabhängig zu tragen.
Der HDE lehnt die vorgeschlagene Gesetzesänderung insoweit ab,
Der HDE hat gerade eine Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz vorgelegt. Damit unterstützt er die mit dem Gesetzentwurf verfolgte Zielsetzung der Bundesregierung, in der Insolvenzordnung einen angemesseneren Ausgleich zwischen den Insolvenzgläubigern und den insolvenzanfechtungsrechtlichen Anspruchsgegnern zu schaffen. Die Einzelhändler werden derzeit nämlich durch die bestehende Praxis der Insolvenzanfechtung aus verschiedenen Gründen unverhältnismäßig belastet.
Am 15.9.2015 wurde der Referentenentwurf zur Novellierung des Kulturgutschutzgesetzes veröffentlicht. Der HDE hat hierzu eine Stellungnahme abgegeben. Nach Ansicht des HDE bedarf der Entwurf insgesamt einer Überarbeitung. Angesichts einer Richtlinienumsetzungsfrist bis zum 31.12.2015 hat der HDE angeregt, die Regelungen hierzu, die weitgehend unproblematisch sind, von den anderen Gesetzesteilen abzutrennen, um Zeit für eine ausführliche Diskussion der vielen zu berücksichtigenden Aspekte im Gesetzgebungsverfahren zu gewinnen.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Referentenentwurf vorgelegt, mit dem u.a. das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) novelliert werden soll (vgl. Anhang). Mit dem Verwertungsgesellschaftengesetz wird der rechtliche Rahmen für die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften GEMA, VG Wort etc. festgelegt.
Zu dem Gesetzentwurf hat der HDE dem BMJV eine Stellungnahme übersandt (vgl. Anhang). Der HDE fordert den Gesetzgeber auf, das laufende Gesetzgebungsverfahren zu nutzen, um dringend gebotene Änderungen des VGG vorzunehmen und damit die Waffengleichheit zwischen Nutzern und Verwertungsgesellschaften wieder herzustellen. Auf diese Weise soll auch der faktischen Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften stärker als bisher Rechnung getragen werden.
Am 28. Mai 2015 hat die Bundesregierung das Gesetz zur Umsetzung der europäischen Vorgaben zur alternativen Streitbeilegung beschlossen. Im beschleunigten Verfahren ist bereits vor wenigen Tagen das parlamentarische Verfahren eingeleitet worden. Der HDE hat den Bundestagsabgeordneten in den zuständigen Ausschüssen aus diesem Anlass eine Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf übersandt (vgl. Anhang).
Der HDE kritisiert seit längerem die geltenden Regeln des Insolvenzanfechtungsrechts. Besonders problematisch ist in diesem Zusammenhang die Möglichkeit der Vorsatzanfechtung. Danach kann der Insolvenzverwalter unter bestimmten Voraussetzungen z.B. Zahlungen des später zahlungsunfähig gewordenen Unternehmens an seinen Geschäftspartner anfechten, selbst wenn die Zahlung zehn Jahre vor dem Insolvenzantrag geleistet wurde.