Der HDE hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in diesen Tagen eine Stellungnahme zu den geplanten Änderungen des Buchpreisbindungsgesetzes (Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes) vorgelegt. Mit dem Gesetz soll insbesondere sichergestellt werden, dass E-Books unter die Preisbindung für Bücher fallen. Gegen diese Zielsetzung hat der HDE keine Bedenken geltend gemacht. Im Übrigen positioniert sich der HDE in seiner Stellungnahme zu der bestehenden gesetzlichen Regelung und den geplanten bzw. politisch diskutierten Änderungen wie folgt:
Der HDE kritisiert die Absicht der Bundesregierung, die bestehenden Verbandsklagerechte im Bereich des Datenschutzes auszuweiten. Dies ist der Kern des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts, zu dem der HDE eine Stellungnahme vorgelegt hat.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat Ende 2014 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vorgelegt. Mit dem Gesetzentwurf sollen insbesondere die Vorgaben der ADR-Richtlinie umgesetzt werden. Der HDE hat hierzu im Januar 2015 die im Anhang befindliche Stellungnahme vorgelegt.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zur Umsetzung der europäischen Druckgeräterichtlinie einen Entwurf für eine 14. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz vorgelegt. Hierzu hat der HDE eine Stellungnahme abgegeben.
Insbesondere der Online-Handel ist verstärkt mit Versuchen der Industrie konfrontiert, die autonomen Vertriebsentscheidungen des Einzelhandels einzuschränken. Hierzu werden u.a. Online-Vertriebsverbote und Plattformverbote eingesetzt. Wiederholt ist das Bundeskartellamt in den letzten Monaten in diesem Zusammenhang tätig geworden. Die Spruchpraxis der Bonner Behörde ist nicht unumstritten. Der HDE hat sich nun hierzu positioniert.
Nach einer Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2011 (Portalmeldung vom 30. Juni 2011) ist der Verkäufer gegenüber dem Verbraucher verpflichtet, die Kosten für den Ausbau einer mangelhaften Sache und den Einbau der Ersatzsache zu tragen oder diese Arbeiten selbst vorzunehmen, soweit der Verbraucher den Einbau der Kaufsache gutgläubig vor Auftreten des Mangels vorgenommen hat. Die Koalitionsfraktionen planen hierzu Anpassungen im Gewährleistungsrecht des BGB.
Die Verbraucherschutzministerkonferenz und die Justizministerkonferenz haben eine Projektgruppe zu verschiedenen Aspekten des Gewährleistungsrechts eingesetzt. Die Projektgruppe hat ein Arbeitspapier vorgelegt, zu dem der HDE eine Stellungnahme abgegeben hat.
Im September 2014 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) dem HDE den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb übersandt.