Feuerwerksverkauf ab 29. Dezember 2022

In der Regel haben die Geschäfte am letzten Tag des Jahres noch bis 14 Uhr geöffnet. Feuerwerksartikel der Klasse II dürfen nur an über 18-Jährige verkauft werden. Die Ware darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie deutlich sichtbar, leicht lesbar, dauerhaft und in deutscher Sprache unter anderem mit folgenden Kennzeichnungen versehen ist: Bezeichnung des Gegenstandes, Name und Kontaktanschrift des Herstellers beziehungsweise des Importeurs, Altersgrenze sowie CE-Kennzeichnung und Registriernummer.

Verbraucherinnen und Verbraucher sollten Feuerwerk nur bei vertrauenswürdigen Händlern und keinesfalls auf dem Schwarzmarkt erwerben. Dann ist gewährleistet, dass die Feuerwerksartikel geprüft und sicher sind. Kleinstfeuerwerk der Klasse I, wie etwa Knallbonbons oder Wunderkerzen, darf der Einzelhandel das ganze Jahr über an Kunden abgeben, die älter als zwölf Jahre sind.

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