Beschlüsse des Bundes und der Länder zu infektionsschützenden Maßnahmen
Maßnahmen der Landesregierungen der Bundesländer
Die Landesregierungen haben auf der Grundlage der Leitlinien entsprechende Allgemeinverfügungen/ Verordnungen über infektionsschützende Maßnahmen erlassen. Die jeweils aktuellen Fassungen der Verordnungen und entsprechende Auslegungshilfen sowie Positivlisten (sofern verfügbar) finden Sie auf den Corona-Sonderseiten der Landesregierungen. Zudem finden Sie auf der Seite des RKI Informationen zum jeweils aktuellen Infektionsschutzgesetz
Links zu den Informationen der Bundesländer:
Tagesaktuelle Links zu den Regelungen der Bundesländer finden Sie auch auf der Seite der Bundesregierung.
Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz MPK
Beschluss vom 5. Januar 2021
Die Ergebnisse in Kurzform:
- Verlängerung des Lockdowns in verschärfter Form (Kontakbeschränkungen/Bewegungseinschränkungen) bis zum 31. Januar 2021
- keine substantiellen Aussagen zur Nachbesserung bei den Finanzhilfen.
Der Beschluss im Wortlaut findet sich hier...
Beschluss vom 19. Januar 2021
Es wurden u.a. folgende Beschlüsse gefasst:
- Die Lockdownmaßnahmen werden bis zum 14. Feb. verlängert.
- Zugleich soll eine Öffnungsstrategie erarbeitet werden.
- Medizinische Masken werden zur Pflicht im ÖPNV und in den (geöffneten) Geschäften.
- Das BMAS wird eine Homeoffice-Verordnung erlassen. Die Arbeitgeber müssen den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen, sofern die Tätigkeiten es zulassen. Zudem müssen medizinische Masken seitens der Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, wenn Abstände nicht möglich sind.
- Bei hohen Inzidenzen sind regionale und lokale weitergehende Maßnahmen möglich.
- Die Wirtschaftshilfen werden, insbesondere für den Einzelhandel, erheblich nachgebessert.
- Für die Einreise aus Risikogebieten gelten weiterhin besondere Quarantäne- und Testnotwendigkeiten.
Der Beschluss im Wortlaut findet sich hier...
Beschluss vom 10. Februar 2021
Es wurden u.a. folgende Beschlüsse gefasst:
Bestehende Beschlüsse bleiben weiterhin gültig und bis zum 7. März 2021 verlängert.
- Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Geschäften. Generell wird in Innenräumen die Nutzung medizinischer Masken angeraten.
- In allen Einrichtungen müssen Hygienekonzepte konsequent umgesetzt und vor dem Hintergrund neuer Erkenntnisse – etwa bezüglich Virusmutanten – gegebenenfalls angepasst werden.
- Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen, sofern die Tätigkeiten es zulassen
- Öffnungen im Betreuungs- und Bildungsbereich haben Priorität. Dieser Bereich soll daher als erster schrittweise wieder geöffnet werden. Prüfung, ob Beschäftigte in der Kindertragesbetreuung sowie Grundschullehrerinnen und -lehrer frühzeitiger als bisher vorgesehen -in der Kategorie 2 mit hoher Priorität geimpft werden können. Die Länder entscheiden im Rahmen ihrer Kultushoheit über die schrittweise Rückkehr zum Präsenzunterricht und die Ausweitung des Angebots der Kindertagesbetreuung.
- Friseurbetriebe können unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts mit Reservierungen sowie unter Nutzung medizinischer Masken den Betrieb ab 1. März 2021 wieder aufnehmen.
- Der nächste Öffnungsschritt kann bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner durch die Länder erfolgen. Dieser nächste Öffnungsschritt soll u.a. die Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 20 qm umfassen.
- In Ländern bzw. Landkreisen, die aufgrund ihrer hohen 7-Tages-Inzidenz weiterhin
- die Inzidenz von 50 nicht unterschreiten können, werden die Länder bzw.
- Landkreise umfangreiche weitere lokale oder regionale Maßnahmen nach dem
- Infektionsschutzgesetz beibehalten oder ausweiten.
- Bund und Länder halten an dem Ziel fest, dass allen Bürgerinnen und Bürgern
- spätestens bis zum Ende des Sommers ein Impfangebot gemacht werden kann.
- Seit 10. Februar ist die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III möglich, damit beginnt in den nächsten Tagen die Auszahlung mit großzügigen Abschlagszahlungen (bis 100.000 Euro je Monat, maximal 400.000 Euro im automatisierten Verfahren für vier Monate).
Der Beschluss im Wortlaut findet sich hier...
Beschluss vom 3. März 2021
Der Beschluss im Wortlaut findet sich hier...
Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig, sofern dieser Beschluss keine abweichenden Festlegungen trifft. Die Länder werden ihre Landesverordnungen entsprechend anpassen und bis zum 28. März 2021 verlängern.
Es wurden zudem Öffnungsschritte in 5 Schritten vereinbart, die im Wesentlichen vom jeweiligen Inzidenzwert abhängen (im Dokument ab Seite 7, sowie ausführlich auf den Seiten der Bundesregierung). Die einzelnen Punkte in der Übersicht:

Beschluss vom 22. März 2021
Es wurden u.a. folgende handelsrelevante Beschlüsse gefasst:
- Die bestehenden Beschlüsse werden verlängert. Die Länder werden ihre Landesverordnungen mit Wirkung ab 29. März 2021 entsprechend anpassen und bis zum 18. April 2021 verlängern.
- Die Notbremse soll konsequent umgesetzt werden („Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region aufüber 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse).“)
- In Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 werden weitergehende Schritte umgesetzt. Dies kann insbesondere sein:
- Tragepflicht medizinischer Masken von Mitfahrern auch im privaten PKW, soweit diese nicht dem Hausstand des Fahrers angehören;
- weitergehende Verpflichtungen, in Bereichen, in denen die Einhaltung von Abstandsregeln und konsequente Maskentragung erschwert sind, tagesaktuelle Schnelltests zur Voraussetzung zu machen.
- Ausgangsbeschränkungen;
- verschärfteKontaktbeschränkungen.
- „Erweiterte Ruhezeit zu Ostern“: der 1. April (Gründonnerstag) und der 3. April (Samstag) 2021 sollen zusätzlich einmalig als Ruhetage definiert werden und mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen sowie einem Ansammlungsverbot vom 1. bis 5. April verbunden werden. Es gilt damit an fünf zusammenhängenden Tagen das Prinzip #WirBleibenZuHause. Private Zusammenkünfte sind in dieser Zeit im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt. Ansammlungen im öffentlichen Raum werden grundsätzlich untersagt. Soweit Außengastronomie geöffnet ist, wird diese während der fünf Tage geschlossen. Ausschließlich der Lebensmitteleinzelhandel im engen Sinne wird am Samstag geöffnet. (Dieser Beschluss wurde am 23.3. zurückgenommen)
- Für die Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, wird die Bundesregierung ein ergänzendes Hilfsinstrument im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben entwickeln. Ob hiermit der auch der Handel gemeint ist, bleibt offen. MP Söder erwähnte explizit nur Hotels und Gastronomie.
- Zeitlich befristete Modellprojekte: die Länder können in einigen ausgewählten Regionen mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept einzelne Bereiche des öffentlichen Lebens öffnen, um die Umsetzbarkeit von Öffnungsschritten unter Nutzung eines konsequenten Testregimes zu untersuchen. Zentrale Bedingungen dabei sind lückenlose negative Testergebnisse als Zugangskriterium, IT-gestützte Prozesse zur Kontaktverfolgung und ggf. auch zum Testnachweis, räumliche Abgrenzbarkeit auf der kommunalen Ebene, eine enge Rückkopplung an den Öffentlichen Gesundheitsdienst und klare Abbruchkriterien im Misserfolgsfalle.
- Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden im Lichte der weiteren Infektionsentwicklung am 12. April 2021 erneut beraten.
Den Beschluss im Wortlaut finden Sie hier...
Beschluss der Bundesregierung vom 13. April 2021
Das Bundeskabinett hat eine bundeseinheitlcihe Notbremse beschlossen. Eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes soll in den Bundestag eingebracht und möglichst in den kommenden Tagen umgesetzt werden.
Folgende Regelungen sind u.a. vorgesehen:
- Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die nach § 28a Absatz 3 Satz 13 durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag für den Einzelhandel neben verschärften Kontaktbeschränkungen sowie Ausgangssperren von 21 bis 5 Uhr die folgenden Maßnahmen:
- „Die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist untersagt, wobei der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte mit den Maßgaben ausgenommen sind, dass
- a. der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, untersagt ist,
- b. für die ersten achthundert Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche und oberhalb einer Gesamtverkaufsfläche von achthundert Quadratmetern eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche eingehalten wird, wobei es den Kundinnen und Kunden unter Berücksichtigung der konkreten Raumverhältnisse grundsätzlich möglich sein muss, beständig einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einzuhalten und
- c. in geschlossenen Räumen von jeder Kundin und jedem Kunden jeweils eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Atemschutzmaske zu tragen ist.“
- Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen des Absatzes 1 an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so treten an dem übernächsten Tag die Maßnahmen des Absatzes 1 außer Kraft.
Zur Pressemeldung:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bundesweite-notbremse-1888982
Beschluss der Bundestages vom 21. April 2021
Bundestag beschließt bundeseinheitliche Notbremse
Die zentrale Neuerung: Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen eine Inzidenz von 100, gelten dort ab dem übernächsten Tag zusätzliche, im Gesetz nun bundeseinheitlich festgeschriebene Maßnahmen.

Die für den Handel relevantesten Maßnahmen:
Öffnungen von Geschäften: Geöffnet bleiben der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. In allen Fällen bleiben natürlich die Beachtung entsprechender Hygienekonzepte und die Maskenpflicht Voraussetzung.
Bei einer Inzidenz unter 150 wird es zudem bei allen weiteren Geschäften möglich sein, mit Termin und mit einem aktuellen negativen Testergebnis einzukaufen. Im Dienstleistungsbereich bleibt alles, was nicht ausdrücklich untersagt wird, offen, also beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches.
Körpernahe Dienstleistungen – nur in Ausnahmen: Körpernahe Dienstleistungen sollen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden. Ausnahme: der Friseurbesuch und Fußpflege, allerdings nur, wenn die Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können – und natürlich nur mit Maske. Andere körpernahe Dienstleistungen sollen nicht mehr möglich sein.
Ausgangsbeschränkungen: Im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 5 Uhr soll nur derjenige das Haus verlassen, der einen guten Grund hat – also etwa zur Arbeit geht, medizinische Hilfe braucht oder den Hund ausführen muss. Bis 24 Uhr wird es weiterhin möglich sein, alleine draußen zu joggen oder spazieren zu gehen. Ausgangsbeschränkungen sind ein Instrument unter vielen anderen. Sie tragen dazu bei, das Mobilität begrenzt wird. Und Einschränkungen der Mobilität helfen, die Zahl der Neuinfektionen zu senken.
Homeoffice: Die Verpflichtung, Homeoffice anzubieten, wenn dies betrieblich möglich ist, ist bereits jetzt schon Bestandteil der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Mit der Aufnahme in das Infektionsschutzgesetz wird die Homeoffice-Pflicht verstärkt. Beschäftigte haben jetzt auch die Pflicht, Homeoffice-Angebote wahrzunehmen, wenn es privat möglich ist.
Das Gesetz ist im Bundesanzeiger erschienen und tritt am 23. April in Kraft:
>> Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Beschluss vom 27. Mai 2021
Der Beschluss in Stichworten:
- Impfangebot an alle Impfwilligen - einschließlich Kinder ab 12 Jahren - bis Ende des Sommers
- Ab 7. Juni können sich alle Impfwilligen um einen Impftermin insbesondere bei den niedergelassenen Ärzten bemühen.
- Gewährleistung eines sicheren Schulbetriebes - uabhängig von der Wahrnehmung eines Impfangebotes
>> Der Beschluss im Wortlaut
Beschluss vom 10. August 2021
Für den Handel wichtige Punkte des Beschlusses:
- Neben der Sieben-Tage-Inzidenz werden die Impfquote, die Zahl der schweren Krankheitsverläufe und die Belastung des Gesundheitswesens in die Pandemiebewertung einbezogen.
- Es gelten weiterhin die Basisschutzmaßnahmen für die gesamte Bevölkerung. Das Tragen medizinischer Schutzmasken im Einzelhandel und im öffentlichen Personenverkehr bleibt verbindlich vorgeschrieben. Die Erforderlichkeit dieser Maßnahmen wird mindestens alle vier Wochen überprüft
- Ab dem 11. Oktober gibt es keine kostenlosen Corona-Tests mehr. Ausnahme: Kinder und Personen, die sich nicht impfen lassen können.
Weitere Einzelheiten zu dem Beschluss von Bund und Ländern finden Sie hier...
Beschluss vom 18. November 2021

Lesen Sie hier den Bund-Länder-Beschluss vom 18. November 2021 im Wortlaut.
Beschluss vom 2. Dezember 2021
Der Bund-Länder Beschluss zusammengefasst:


Lesen Sie hier den Bund-Länder-Beschluss vom 2. Dezember 2021 im Wortlaut.
Beschluss vom 21. Dezember 2021
Der Bund-Länder Beschluss zusammengefasst:
Mit diesem Beschluss sind keine weiteren Beschränkungen für den Einzelhandel verbunden.
Beschlüsse im Detail:
- Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder appellieren an alle Bürgerinnen und Bürger, die noch keine Auffrischungsimpfung (“Booster”) erhalten haben, diese so schnell wie möglich vornehmen zu lassen.
- Bund und Länder bitten die zur Durchführung von COVID-19-Impfungen befugten Leistungserbringer (Ärztinnen und Ärzte, Apotheken, etc.), sich nach besten Kräften an der Impfkampagne zu beteiligen. Die Impfkampagne wird auch über Weihnachten, an den Tagen zwischen Weihnachten und Silvester und an Silvester weiterlaufen.
- Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder begrüßen, dass nunmehr auch eine Impfung für Kinder im Alter von 5 bis 11 Jahren zugelassen ist und die Ständige Impfkommission (STIKO) beim 4 Robert-Koch-Institut (RKI) Empfehlungen zur Impfung von Kindern zwischen 5 bis 11 Jahren ausgesprochen hat.
- Das Auftreten der Omikron-Variante erhöht die Dringlichkeit der für die mit dem Beschluss vom 2. Dezember 2021 für Februar 2022 in den Blick genommene Einführung einer allgemeinen Impfpflicht.
- Bund und Länder fordern die Betreiber kritischer Infrastrukturen auf, ihre jeweiligen betrieblichen Pandemiepläne umgehend zu überprüfen, anzupassen und zu gewährleisten, dass diese kurzfristig aktiviert werden können.
- Das Virus verbreitet sich durch Kontakte von Mensch zu Mensch. Es hat sich bewährt, dass in Deutschland schon seit einigen Wochen weitgehende Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte Um die Ausbreitung des Virus zu verhindern oder zumindest zu verlangsamen, sind diese Beschränkungen der Kontakte weiterhin notwendig. Sie gelten daher weiter: Bundesweit bleibt der Zugang zu Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung (Kinos, Theater, Gaststätten, etc.) sowie zum Einzelhandel (Ausnahme: Geschäfte des täglichen Bedarfs) inzidenzunabhängig nur für Geimpfte und Genesene (2G) möglich. Ergänzend kann ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2GPlus).
- Um die neue Welle mit der Omikron-Variante zu bremsen, sind weitere Beschränkungen der Kontakte auch für Geimpfte und Genesene nötig. Insbesondere Silvesterfeiern mit einer großen Anzahl von Personen sind in der gegenwärtigen Lage nicht zu verantworten. Daher sind spätestens ab dem 28. Dezember 2021 private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen nur noch mit maximal 10 Personen erlaubt.
- Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten die Bürgerinnen und Bürger, die Weihnachtsfeiertage verantwortungsbewusst zu begehen. Die Zahl der Kontakte bei Familienfeiern sollte eigenverantwortlich begrenzt werden und die Regeln zum Abstandhalten sollten eingehalten werden.
- Bei allen Treffen mit mehreren Personen außerhalb des eigenen Haushaltes wird auch unabhängig von den Weihnachtsfeiertagen und Silvester die vorsorgliche Testung – auch für geimpfte Personen – empfohlen.
- Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder erinnern an das vereinbarte An- und Versammlungsverbot an Silvester und Neujahr sowie das Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester ist in diesem Jahr generell verboten.
- Spätestens ab dem 28. Dezember 2021 werden in den Ländern, die von der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht haben, Clubs und Diskotheken („Tanzlustbarkeiten“) in Innenräumen geschlossen, Tanzveranstaltungen verboten.
- Überregionale Großveranstaltungen finden spätestens ab dem 28. Dezember 2021 ohne Zuschauer statt.
- Mit der Überbrückungshilfe IV stehen für die von den Corona-Schutzmaßnahmen betroffenen Unternehmen auch weiterhin finanzielle Unterstützungen zur Verfügung. Bund und Länder werden die weitere Entwicklung im Blick behalten und sich über eventuell notwendige Anpassungen austauschen.
- Der Systematik des Beschlusses vom 2. Dezember 2021 folgend handelt es sich bei den vorstehend beschriebenen Maßnahmen um die Vereinbarung bundesweit einheitlicher Mindeststandards. Die bestehenden Beschlüsse von Bund und Ländern bleiben weiterhin gültig, sofern dieser Beschluss keine abweichende Feststellung trifft.
- Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden am Januar 2022 erneut zusammenkommen, um über die Lage zu beraten. Auf dieser Grundlage wird die Bundesregierung eine Planung vorlegen, die etwaige weitere Maßnahmen identifiziert, die zur Eindämmung der Verbreitung der Omikron-Variante erforderlich sind. Zugleich sollen die gegebenenfalls notwendigen Anpassungen der Wirtschaftshilfen für die betroffenen Branchen vorbereitet werden.

Lesen Sie hier den Bund-Länder-Beschluss vom 21. Dezember 2021 im Wortlaut.
Beschluss vom 7. Januar 2022
Der Bund-Länder Beschluss umfasst neue Quarantäne-Regelungen:

Die für den Einzelhandel wesentlichsten Punkte:
- Es wird empfohlen, FFP2-Masken zu tragen
- Zugangsregel für Gastronomie: 2G-Plus Regel (geimpft/genesen zzgl. tagesaktuellem Test oder Nachweis einer Booster-Impfung)
- Berücksichtigung zusätzlicher Personal- und Sachkosten für erhöhten Kontrollaufwand der Zugangsbeschränkungen etwa für den Einzelhandel und die Gastronomie bei den anrechenbaren Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe IV (weitere Infos hier)
- Veränderung der Quarantäne-Regelungen (siehe Chart oben)
Den Beschluss im Detail finden Sie hier, weitere Ausführungen auf den Seiten der Bundesregierung
Beschluss vom 24. Januar 2022
Im Wesentlichen sind folgende Maßnahmen beschlossen worden:
- Fortgeltung der bisherigen Maßnahmen
- Entwicklung von Öffnungsperspektiven für den Moment, zu dem eine Überlastung des Gesundheitssystems ausgeschlossen werden kann.
- Forcierung von Impfungen
- Teststrategie mit Priorisierungen und Ausbau von PCR-Kapazitäten
- Quarantäne und Isolation entsprechend der neuen Regelungen
- Überprüfung und ggfs. Verlängerung von Wirtschaftshilfen und Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld über den 31. März 2022 hinaus:
Bund und Länder sind sich einig, dass zeitnah über eine Fortführung und Ausgestaltung der Hilfen und Sonderregelungen entschieden werden muss. Hierzu wird die Bundesregierung bis zum nächsten Treffen unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens und der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie einen Vorschlag vorlegen.
- Termin für nächste MPK: 16. Februar 2022
Den Beschluss im Detail finden Sie hier sowie auf den Seiten der Bundesregierung
Beschluss vom 16. Februar 2022
Zusammengefasst die wesentlichen Beschlüsse, die einen „Dreischritt der Öffnungen in Bereichen überregionaler oder grundsätzlicher Bedeutung“ vorsehen:
- In einem ersten Schritt werden private Zusammenkünfte für Geimpfte und Genesene mit mehr Teilnehmenden möglich.
Hierzu gehört auch folgendes für den Einzelhandel:
„Sofern nicht bereits vorgesehen oder umgesetzt, entfällt im Einzelhandel die bisher häufig geltende Beschränkung des Zugangs. Der Zugang zum Einzelhandel soll bundesweit für alle Personen ohne Kontrollen möglich sein. Um dem immer noch hohen Infektionsrisiko in Innenräumen Rechnung zu tragen, müssen jedenfalls medizinische Masken getragen werden. Die Nutzung von FFP2-Masken wird empfohlen, soweit sie nicht durch Landesrecht vorgeschrieben ist..“
- In einem zweiten Schritt wird ab dem 4. März 2022 der Zugang zur Gastronomie für Geimpfte, Genesene und Personen mit tagesaktuellem Test ermöglicht (3G-Regelung). Auch Übernachtungsangebote können von Geimpften, Genesenen und Personen mit tagesaktuellem Test wahrgenommen werden (3G-Regelung).
- In einem dritten und letzten Schritt ab dem 20. März 2022 entfallen alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen. Auch die nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtenden Homeoffice-Regelungen entfallen.
Den Beschluss im Detail finden Sie hier sowie auf den Seiten der Bundesregierung
Protokoll vom 17. März 2022
Das Papier enthält lediglich Protokollerklärungen verscheidener Bundesländer. Sie finden das Protokoll hier...
Die Beschlüsse des Bundes und der Länder aus dem vergangenen Jahr finden Sie hier...
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