Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts

Die Erweiterung der Unterlassungsansprüche auf datenschutzrechtliche Verstöße im Verhältnis von Unternehmern und Verbrauchern lehnt der HDE ab. Gegen die Erweiterung sprechen

  • die mangelnde Berücksichtigung des Vollharmonisierungsgedankens im europäischen Datenschutzrecht,
  • die systematischen Unterschiede zwischen dem Datenschutz- und Verbraucherschutzrecht
  • die Verlagerung der staatlichen Datenschutzkontrolle auf die Judikative und eine zunehmende Rechtswegspaltung im Bereich des Datenschutzrechts,
  • die Unbestimmtheit im Hinblick auf den Anwendungsbereich sowie die mangelnde Tauglichkeit des Verbraucherbezuges als entscheidendes Abgrenzungskriterium und
  • die Rechtsunsicherheit insbesondere im Hinblick auf die Implementierung eines neuen europäischen Datenschutzrechts in Europa, das – wenn überhaupt - vielfach wohl erst durch delegierte Rechtsakte der Kommission konkretisiert werden wird.

Der HDE begrüßt die Schaffung eines Gegenanspruchs des Abgemahnten in § 2b UKlaG, auch wenn der Nachweis der Missbräuchlichkeit in der Praxis nur in sehr seltenen Fällen gelingt. Insoweit plädiert der HDE für eine Beweislastumkehr im Hinblick auf die Missbräuchlichkeit, wenn vom Abmahner erkennbar Serienabmahnungen ausgesprochen werden.

Außerdem soll in § 309 Nr. 13 BGB neu geregelt werden, welche Formanforderungen der Verwender von AGB für Erklärungen stellen darf. Insoweit hat sich der HDE bereits im Vorfeld des Kabinettsentwurfs erfolgreich für eine Übergangsfrist eingesetzt, so dass die bestehenden Verträge von der Neuregelung unberührt bleiben.

Kontakt:

Georg Grünhoff

Tel 030 72625038

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