HDE-Stellungnahme zum Videoüberwachungsverbesserungsgesetz

Darin begrüßt der HDE die Verbesserung der gesetzlichen Grundlagen der Videoüberwachung. Für die Ladengeschäfte des Einzelhandels ist derzeit aufgrund der restriktiven Auslegung des § 6 b Abs. 1 S. 1 BDSG aktuell eine effektive und umfängliche Videoüberwachung selbst hochfrequentierter Bereiche oftmals nicht möglich. Rechtsunsicherheit und ein hoher Bürokratieaufwand im Zusammenhang mit der Rechtfertigung vor den Aufsichtsbehörden sind weitere Hürden bei der Einrichtung und beim Betrieb einer Videoüberwachungsanlage. Hervorzuheben ist insbesondere, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden das Ziel, zur Strafverfolgung beizutragen oder Kunden und Mitarbeiter vor Straftaten zu schützen, nicht als berechtigtes Interesse anerkennen, welches eine Videoüberwachung rechtfertigen könne. Dadurch wird auch die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen fordert der HDE daher, neben Einkaufszentren auch  Einzelhandelsgeschäfte in die Liste der Regelbeispiele des § 6 b Abs. 1 S.2 BDSG-E einzubeziehen. Da Aufnahmen der Videoüberwachung häufig erst nach Ablauf der Speicherfrist von derzeit 48 Stunden von der Polizei angefordert werden, schlägt der HDE weiter vor, die zulässige Speicherfrist moderat auf mindestens vier Tage angehoben werden.

Kontakt:
Georg Grünhoff
Referent Recht & Verbraucherpolitik

Tel.: 030 726250-38
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