BMVI will Förderprogramm für schadstoffarme schwere Lkw starten

Damit kommt der Minister auch Forderungen des HDE nach. Der Handelsverband hatte bereits im vergangenen Jahr gefordert, die Förderungen nicht nur auf regional schadstofffreie Elektroantriebe zu beschränken, sondern auch auf andere schadstoffarme Antriebsarten und auf schwere Lkw auszuweiten (siehe www.einzelhandel.de/10712). Eine Konzentration auf elektrobetriebene Lkw führe mangels verfügbaren Angebots nicht zu kurzfristigen Verbesserungen der Schadstoffemissionen.

In diesem Zusammenhang wies der HDE allerdings auch darauf hin, dass Hersteller nur beschränkt gasbetriebene Lkw ausliefern können. Insbesondere fehlen Lkw, die dem Anforderungsprofil des Handels entsprechen. Zudem müsse ein Lkw-taugliches Netz an Gastankstellen aufgebaut werden. Insgesamt spricht sich der Handel für eine technologieneutrale Mobilitätswende aus (siehe auch www.einzelhandel.de/10964).


Das geplante Förderprogramm im Detail:

Was wird gefördert?

Gefördert wird die Anschaffung von Lkw und Sattelzugmaschinen mit Erdgasantrieb (Compressed Natural Gas – CNG), Flüssigerdgasantrieb (Liquefied Natural Gas – LNG) oder Elektroantrieb im Sinne des § 2 Nummer 2 und 4 Elektromobilitätsgesetz, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeugantriebe über das in den Unionsnormen vorgeschriebene Umweltschutzniveau (EURO VI) hinausgehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern.

Förderfähig sind Lkw, die als serienmäßiges Neufahrzeug in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Verkauf angeboten werden. Es muss ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag oder ein rechtsverbindlicher Gebrauchsüberlassungsvertrag (Mietkauf, Leasing) vorliegen. Die erstmalige verkehrsrechtliche Zulassung des Fahrzeugs darf erst erfolgen, nachdem der Förderantrag gestellt wurde.

Wer kann Fördermittel beantragen?

Zuwendungsempfänger sind Unternehmen, die Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG, gewerblicher Güterkraftverkehr und Werksverkehr) durchführen und künftige Halter oder Eigentümer von mindestens einem in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen Fahrzeug im Sinne von Nummer 2 sind. Fördervoraussetzung ist eine Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I als Halter oder der Nachweis der Eigentümerschaft durch geeignete Unterlagen.

Welche Zuschüsse gibt es?

Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung. Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Antriebsart des Fahrzeugs. Bezuschusst werden die Investitionsmehrkosten, die erforderlich sind, um anstelle eines Lkw oder einer Sattelzugmaschine mit Dieselantrieb und der Schadstoffklasse Euro VI einen vergleichbaren Lkw mit einem förderfähigen Antrieb zu erwerben. Der Zuschuss darf 40 % der Investitionsmehrkosten nicht überschreiten.

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben werden die Zuschüsse für die einzelnen Antriebsarten pauschal wie folgt festgesetzt:

  • Lkw mit Erdgasantrieb (CNG): 8.000 Euro.
  • Lkw mit Flüssigerdgasantrieb (LNG): 12.000 Euro.
  • Lkw mit Elektroantrieb bis einschließlich 12 to zGG: 12.000 Euro.
  • Lkw mit Elektroantrieb ab 12 to zGG: 40.000 Euro.

Der maximal auszahlbare Zuwendungshöchstbetrag je Unternehmen und Kalenderjahr beträgt 500.000 Euro.

Was ist noch zu beachten?

Fahrzeuge, für deren Anschaffung eine Zuwendung nach dieser Richtlinie bewilligt wurde, müssen mindestens vier Jahre ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland auf den Zuwendungsempfänger zugelassen bleiben. Wird das Fahrzeug vor Ablauf der Vierjahresfrist veräußert, nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung außer Betrieb gesetzt oder aus anderen Gründen nicht mehr vom Antragsteller im Güterkraftverkehr eingesetzt, verringert sich die Höhe der Zuwendung anteilig.

Die Anträge werden nach dem Datum des Antragseingangs beim BAG bearbeitet.

Für Details der Förderung verweisen wir auf die offiziellen Stellen:

Seite drucken