Bundesregierung legt Regierungsentwurf zur UWG-Reform vor

Bundesregierung legt Gesetzentwurf zur UWG-Reform vor

Die Bundesregierung hat sich nach intensiver interner Auseinandersetzung auf die Vorlage eines Regierungsentwurfes zur Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verständigt und am 7. Mai 2003 den beigefügten Regierungsentwurf verabschiedet. Dieser Gesetzentwurf ist nicht zustimmungspflichtig, wird aber zunächst dem Bundesrat zugeleitet, der voraussichtlich bis zum 20. Juni 2003 Stellung nehmen kann. Die parlamentarische Beratung im Bundestag wird voraussichtlich erst nach der Sommerpause aufgenommen werden. Vor dem 1. Januar 2004 ist nicht mit einem Inkrafttreten der Gesetzesreform zu rechnen.

Aus Sicht des Handels sind die Vorzüge des Referentenentwurfes (Verschlankung des Gesetzes, bessere Lesbarkeit, Integration des europäischen Ansatzes, Erhalt der Generalklausel) beibehalten worden, die speziell auf den Handel zielenden Veränderungen können nicht überzeugen. Zwar hat die Bundesregierung fast wörtlich den Formulierungsvorschlag aus der BDH-Stellungnahme zur Regelung des § 5 Absatz 4 (Mondpreiswerbung) übernommen und damit diese Regelung handhabbarer gemacht,  die ersatzlose Aufhebung des Sonderveranstaltungsverbotes ist aber nicht hinnehmbar. Entfallen sind im Regierungsentwurf nicht nur die Sonderregelungen für Winter- und Sommerschlussverkauf sowie Jubiläumsverkäufe,  sondern jetzt auch diejenigen für Räumungsverkäufe. Damit könnten zukünftig unbegrenzte Rabatt- und Preisaktionen zu jeder Zeit und in jeder Höhe durchgeführt werden. Einzige Grenze: Die Verbraucher dürften über die Rabatte und Preise nicht irregeführt werden.

Der geplante Wegfall einer Regelung für Räumungsverkäufe ist für den HDE nicht hinnehmbar. Auch zukünftig sollte ein Räumungsverkauf nur dann zulässig sein, wenn das Unternehmen oder eine Filiale vollständig aufgegeben werden und ein solcher Verkauf bei den örtlichen Kammern vorher ordnungsgemäß angemeldet wurde. Aus Sicht des Handels ist es auch künftig unabdingbar, gesetzlich für das gesamte Bundesgebiet einheitliche Zeiträume für Sommer- und Winterschlussverkäufe festzulegen, um dieses Instrument in der Praxis zu sichern.

Begrüßt wird, dass der erstmals vorgesehene Gewinnabschöpfungsanspruch aufgrund ausdauernden Widerstands der Wirtschaftsverbände und des Wirtschaftsministeriums auf vorsätzliche Verstöße begrenzt wurde. Damit dürfte sichergestellt sein, dass nur solche Unternehmen getroffen werden, die - bei Betrügereien mit 0190-Nummern oder der massenhaften Versendung von Scheinrechnungen - gezielt unlauter vorgehen und nicht solche Gewerbetreibende, die oft aus Unkenntnis mit den Wettbewerbsregeln kollidieren.

Noch unklar ist, ob die neu eingefügte Vorgabe, künftig beworbene Ware regelmäßig mindestens zwei Tage lang vorrätig halten zu müssen, eine Verschärfung der bereits durch die Rechtsprechung entwickelten Pflichten für den Kaufmann beinhaltet.

Der HDE und seine Landesverbände werden in der anstehenden parlamentarischen Beratungung auf möglichst klare Regelungen und eine Verankerung der Räumungs- und Schlussverkäufe im Gesetz dringen.

  Regierungsentwurf zum UWG
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