Nicht jede Zugabe ist zulässig
3.15.144.170Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 31.10.2001 (Az: 6 W 181/01) einem Möbelhaus untersagt, für den Verkauf von Möbeln wie folgt zu werben:
Eine Woche Traumurlaub
GRATIS!
beim Kauf einer Küche, Wohnzimmer oder Schlafzimmer!*
1 Woche Türkei
****-Sterne Hotel, inkl. Flug, Frühstück und 3
Ausflüge
*(Mindest-Auftragsvolumen DM 3.5000,--, Sonderangebote ausgenommen)!
Das Gericht sieht
hierin einen Verstoß gegen § 1 UWG, da die Werbung
geeignet sei, den Verkehr bei der Kaufentscheidung in unsachlicher,
mit den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs nicht mehr zu
vereinbarender Weise zu beeinflussen.
Auch nach Aufhebung der Zugabeverordnung sind Zugaben nicht
unbeschränkt zulässig. Vielmehr muss geprüft werden,
ob die Ankündigung der unentgeltlichen Nebenleistung unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls
eine wettbewerbswidrige Wertreklame darstellt.
Von einer unentgeltlich angekündigten Nebenleistung mit
erheblichem Wert geht regelmäßig ein hoher Kaufanreiz
aus, weil hiermit in besonderer Weise der Eindruck eines
ausgewöhnlich günstigen Angebots erweckt wird. Vorliegend
kommt jedoch entscheidend hinzu, dass der Leser der beanstandeten
Werbung der Wert der als Nebenleistung angebotenen
¿Traumreise¿ nicht kennt und auch nicht ermitteln kann.
Das beanstandete Angebot enthält insbesondere weder Angaben
über den Zielort noch über den Zeitpunkt, der als
unentgeltlich angekündigten Reise. Ohne Kenntnis über
diese beiden Punkte, die eine der wichtigsten
Preisbemessungsfaktoren für Pauschalreisen sind, hat der
Verbraucher keine Möglichkeit, sich etwa durch Nachfragen in
einem Reisebüro oder durch das Studium von Reisekatalogen
Klarheit über die Größenordnung des Betrages zu
verschaffen, der für die als Nebenleistung angebotene Reise
üblicherweise ausgegeben werden muss.
Die vorliegende Entscheidung verdeutlicht nochmals das trotz
Wegfall der Zugabeverordnung Art und Umfang von grundsätzlich
zulässigen Zugaben im Einzelfall einer genauen Prüfung
bedürfen.