Nicht jede Zugabe ist zulässig

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 31.10.2001 (Az:  6 W 181/01) einem Möbelhaus untersagt, für den Verkauf von Möbeln wie folgt zu werben:

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*(Mindest-Auftragsvolumen DM 3.5000,--, Sonderangebote ausgenommen)!

Das Gericht sieht hierin einen Verstoß gegen § 1 UWG, da die Werbung geeignet sei, den Verkehr bei der Kaufentscheidung in unsachlicher, mit den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs nicht mehr zu vereinbarender Weise zu beeinflussen.
Auch nach Aufhebung der Zugabeverordnung sind Zugaben nicht unbeschränkt zulässig. Vielmehr muss geprüft werden, ob die Ankündigung der unentgeltlichen Nebenleistung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls eine wettbewerbswidrige Wertreklame darstellt.
Von einer unentgeltlich angekündigten Nebenleistung mit erheblichem Wert geht regelmäßig ein hoher Kaufanreiz aus, weil hiermit in besonderer Weise der Eindruck eines ausgewöhnlich günstigen Angebots erweckt wird. Vorliegend kommt jedoch entscheidend hinzu, dass der Leser der beanstandeten Werbung der Wert der als Nebenleistung angebotenen ¿Traumreise¿ nicht kennt und auch nicht ermitteln kann. Das beanstandete Angebot enthält insbesondere weder Angaben über den Zielort noch über den Zeitpunkt, der als unentgeltlich angekündigten Reise. Ohne Kenntnis über diese beiden Punkte, die eine der wichtigsten Preisbemessungsfaktoren für Pauschalreisen sind, hat der Verbraucher keine Möglichkeit, sich etwa durch Nachfragen in einem Reisebüro oder durch das Studium von Reisekatalogen Klarheit über die Größenordnung des Betrages zu verschaffen, der für die als Nebenleistung angebotene Reise üblicherweise ausgegeben werden muss.
Die vorliegende Entscheidung verdeutlicht nochmals das trotz Wegfall der Zugabeverordnung Art und Umfang von grundsätzlich zulässigen Zugaben im Einzelfall einer genauen Prüfung bedürfen.