Kartellrechtliche Zulässigkeit von freiwilligen Schlussverkäufen
18.216.24.243Kartellrechtliche Zulässigkeit von freiwilligen Schlussverkäufen
Der HDE hat sich noch einmal an die
zuständigen Berichterstatter innerhalb der
Bundestagsfraktionen gewandt und sein Bedauern ausgedrückt,
dass bei der vom Bundestagsrechtsausschuss durchgeführten
Anhörung zur UWG-Reform am 14.1.2004 der politische Wille
deutlich wurde, an der Abschaffung des bisherigen § 7 UWG ohne
Schaffung einer Auffangregelung für eine zukünftige
gesetzliche Verankerung der Schlussverkäufe festhalten zu
wollen. Der HDE hat zugleich darauf aufmerksam gemacht, dass in
diesem Fall die Unternehmen des Handels eine klare Aussage des
Gesetzgebers erwarten, dass die Politik aktive
Koordinierungsmaßnahmen der Verbände für freiwillige
Schlussverkäufe wünscht und unterstützt.
Für die Unternehmen und Verbände des Einzelhandels ist
es danach unerlässlich, nach einer wahrscheinlichen
Abschaffung der Regelungen über Schlussverkäufe den
gesetzgeberischen Willen deutlich dokumentiert zu wissen, dass eine
Koordinierung freiwilliger Schlussverkäufe durch Unternehmen
oder Einzelhandelsverbände ermöglicht werden soll und
dass keine kartellrechtlichen Probleme gesehen werden, solange sich
diese Koordinierung lediglich auf die Verständigung über
Anfang und Ende des Schlussverkaufs sowie die Information der
Nachfrager über diese Termine beschränkt. Adressaten
dieser Forderung sind die rechtspolitischen Sprecher bzw.
Berichterstatter Dr. Norbert Röttgen und Ingo Wellenreuther
(CDU/CSU-Fraktion), Dirk Manzewski (SPD-Faktion), Jerzy Montag
(Bündnis 90/Die Grünen) und Rainer Funke
(FDP-Fraktion).