Kartellrechtliche Zulässigkeit von freiwilligen Schlussverkäufen

Kartellrechtliche Zulässigkeit von freiwilligen Schlussverkäufen

Der HDE hat sich noch einmal an die zuständigen Berichterstatter innerhalb der Bundestagsfraktionen gewandt und sein Bedauern ausgedrückt, dass bei der vom Bundestagsrechtsausschuss durchgeführten Anhörung zur UWG-Reform am 14.1.2004 der politische Wille deutlich wurde, an der Abschaffung des bisherigen § 7 UWG ohne Schaffung einer Auffangregelung für eine zukünftige gesetzliche Verankerung der Schlussverkäufe festhalten zu wollen. Der HDE hat zugleich darauf aufmerksam gemacht, dass in diesem Fall die Unternehmen des Handels eine klare Aussage des Gesetzgebers erwarten, dass die Politik aktive Koordinierungsmaßnahmen der Verbände für freiwillige Schlussverkäufe wünscht und unterstützt.
Für die Unternehmen und Verbände des Einzelhandels ist es danach unerlässlich, nach einer wahrscheinlichen Abschaffung der Regelungen über Schlussverkäufe den gesetzgeberischen Willen deutlich dokumentiert zu wissen, dass eine Koordinierung freiwilliger Schlussverkäufe durch Unternehmen oder Einzelhandelsverbände ermöglicht werden soll und dass keine kartellrechtlichen Probleme gesehen werden, solange sich diese Koordinierung lediglich auf die Verständigung über Anfang und Ende des Schlussverkaufs sowie die Information der Nachfrager über diese Termine beschränkt. Adressaten dieser Forderung sind die rechtspolitischen Sprecher bzw. Berichterstatter Dr. Norbert Röttgen und Ingo Wellenreuther (CDU/CSU-Fraktion), Dirk Manzewski (SPD-Faktion), Jerzy Montag (Bündnis 90/Die Grünen) und Rainer Funke (FDP-Fraktion).