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Selbstbedienung – ganz im Auge des Betrachters

Ein Beitrag von Ralph Knispel, ehemaliger Oberstaatsanwalt.

Porträt von Ralph KnispelSelbstbedienung ist die verbreitete Form des Verkaufs, bei dem Kundschaft Waren ohne Hilfe von Personal auswählt, zusammenstellt und bezahlt. Eigentlich. Doch Anlass für diesen Beitrag gibt die Zahl dramatisch steigender Diebstahlsdelikte mit zuletzt Schäden in Höhe von drei Milliarden Euro im Jahr.

Es ist gewiss nicht das letzte Mal, dass sich Politik, Öffentlichkeit, Strafverfolgung und Gerichte mit diesem Thema auseinandersetzen müssen. Aber die Lösung fehlt. Mitnichten will ich die Illusion schüren, diese Taten könnte man gänzlich verbannen, doch sollen Wege aufgezeigt werden, dem Ziel der Gerechtigkeit näherzukommen. Es mag überraschen, doch schließe ich mich verbreiteten Forderungen nach höheren Strafen nicht an, sondern propagiere die konsequente Anwendung der gesetzlich zur Verfügung gestellten Möglichkeiten. Und das betrifft nicht erst die Gerichte.

Es ist zwingend, bereits im Ladengeschäft belastbare Beweise zu erheben. Dazu zählen geeignete Videoaufnahmen, die der Polizei ausgehändigt werden und zur Überführung der Täter führen können. Außerdem bedarf es brauchbarer Angaben derer, die Taten wahrgenommen haben. Daran fehlt es aber immer wieder. So werden Protokolle oder andere Schriftstücke übergeben, die gerade nicht das erkennen lassen, was eine effektive Strafverfolgung benötigt. Zeugen müssen ihre Wahrnehmungen verfassen und mit ladungsfähigen Anschriften benannt werden. Die verbreitet floskelhaften Auskünfte werden Ansprüchen der Strafverfolgung nicht gerecht. Wollte man sich dem Glauben hingeben, erkennbare Lücken würden durch die Polizei geschlossen, entspricht das nicht der Lebenswirklichkeit. Die seit unzähligen Jahren dort unterbesetzten Dienststellen sind meist nicht in der Lage, die gebotenen Ermittlungen zu führen. Stößt man auf beflissene Polizisten, übersenden diese regelmäßig Fragebögen an Zeugen, die jedoch ebenso regelmäßig Antworten schuldig bleiben. Die schwerlich brauchbaren Akten werden sodann der ebenfalls schon jahrelang unterbesetzten Amts- oder Staatsanwaltschaft übersandt.

Dort stehen die Bediensteten dann vor der Wahl, der Polizei die Akten mit zur Führung der erforderlichen Ermittlungen zurückzusenden. Die Hoffnung, nach deren Rückkehr abgeschlossene Ermittlungen vorzufinden, erweist sich leider als Irrglaube. Oder aber die Amts- bzw. Staatsanwaltschaft stellt die Verfahren sofort in Gänze oder wegen geringer Schuld ein. Das sind dann die Einstellungsbescheide, die den Einzelhandel empören oder frustrieren, jedenfalls nicht mehr überraschen. Entsprechendes gilt für die zunehmende Zahl von Beschuldigten ohne festen Wohnsitz. Diese Verfahren werden zumeist ohne den Gedanken an einen Haftbefehl eingestellt. Die diesbezüglichen Bescheide rufen beim Einzelhandel keine anderen Reaktionen hervor als bei den anderen Einstellungen.

Günstigstenfalls erreichen die Akten mit Strafbefehlsanträgen oder Anklagen die Gerichte, die in Deutschland allerdings ebenfalls hoffnungslos unterbesetzt sind. Deshalb sollte niemand zeitnahe Hauptverhandlungen oder gar angemessene Urteilen erwarten. Nebenbei sei angemerkt, dass Angeklagten fast immer ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, mithin ein rechtskräftiges Urteil in weiter Ferne liegt.

Es ist höchste Zeit, dass

  • Polizei sowie Amts- und Staatsanwaltschaft durchgängig in den häufig geeigneten Fällen von der Möglichkeit Gebrauch machen, gegen Beschuldigte Untersuchungshaft anordnen zu lassen,

und

  • vermehrt sogenannte beschleunigte Verfahren durchgeführt werden, in denen die Strafe der Tat schnellstmöglich auf dem Fuße folgt.

Um all das zu gewährleisten, sind die Regierenden gehalten, Polizei und Justiz endlich personell wie sachlich in die Lage zu versetzen, dem Verfassungsauftrag zu genügen. Erst dann werden sich alle Stellen wie Gerichte den Verfahren mit der gebotenen Tiefe widmen und angemessene Strafen verhängen können. Das können im Übrigen – wie schon jetzt – auch Freiheitsstrafen sein. Eines brauchen wir indes nicht: gegenseitige Schuldzuweisungen.

Mehr zum Thema unter www.stoppladendiebstahl.de 

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