Angemessene Risikoverteilung in gewerblichen Miet- und Pachtverhältnissen gesetzlich verankern
Die Zahlung der Miete bzw. Pacht für die Ladenlokale, Geschäftsräume und sonstige Gewerbeflächen stellt für die betroffenen Branchen und insbesondere mittelständische Unternehmen in der gegenwärtigen Situation eine besondere Herausforderung dar. Das Moratorium des Covid-19-Gesetzes (Art. 240 § 1 EGBGB) hilft hier nicht weiter, weil lediglich Verbraucher und Kleinstunternehmer in den Anwendungsbereich fallen. Außerdem sind Pflichten aus Miet-, Pacht- und Darlehensverträgen ausgenommen. Erforderlich ist eine Reduzierung der Leistungspflichten in gewerblichen Miet- und Pachtverhältnissen im Rahmen eines angemessenen Risikoausgleichs zwischen dem gewerblichen Mieter bzw. Pächter und seinem Vertragspartner für die Dauer behördlicher Maßnahmen und die Existenz durch sie verursachter schwerwiegender Folgen.
Die Verbände des Einzelhandels und der Gastronomie schlagen daher die folgende Neuregelung vor, welche die zivilrechtlichen Bestimmungen zum Miet- und Pachtvertragsrecht als neuer § 536 e BGB systematisch sinnvoll ergänzen könnte:
Wird die vertraglich vereinbarte Verwendung einer gewerblich genutzten Mietsache durch eine behördliche Maßnahme, die keine der Vertragsparteien zu vertreten hat, ausgeschlossen oder erheblich eingeschränkt, so kann der Mieter zur Herbeiführung einer angemessenen Risikoverteilung den Mietzins mindern.
Mit dieser Bestimmung würden die allgemeinen Vorgaben des § 313 BGB für gewerbliche Miet- und Pachtverhältnisse konkretisiert und weiterentwickelt. Insbesondere wird eine zeitnahe Wirksamkeit der bestehenden Möglichkeiten, den Mietzins bzw. die Pacht im Rahmen einer Vertragsanpassung zu senken, gewährleistet und damit unnötige (vorübergehende) und existenzgefährdende Liquiditätsabflüsse verhindert.
Weitere Informationen sowie die Begründung finden Sie in anliegendem Papier.
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