Weihnachtsgeschenke: Regelungen für Gutscheine und Umtausch

Wie bereits in den vergangenen Jahren bleiben Gutscheine auch 2021 das beliebteste Weihnachtsgeschenk. Das zeigt eine Umfrage des Handelsverbands Deutschland (HDE). Demnach werden auch Bücher, Spielwaren, Kosmetik und Körperpflegeprodukte in diesem Jahr gerne verschenkt. Wer einen nicht ausdrücklich befristeten Gutschein unter dem Weihnachtsbaum entdeckt, kann ihn im Geltungszeitraum von drei Jahren ab Ende des Kaufjahres einlösen. In diesem Jahr gekaufte, unbefristete Gutscheine können also bis zum 31. Dezember 2024 eingelöst werden.

Fällt die Wahl des Geschenks auf ein bestimmtes Produkt, empfiehlt sich ein persönliches Gespräch mit dem Händler. Er kann Hinweise auf Möglichkeiten und Ablauf eines etwaigen Umtausches im jeweiligen Geschäft geben, sollte ein einwandfreies Produkt nicht gefallen. Denn bei einwandfreier Ware besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Umtausch. Ganz besonders in der Weihnachtszeit kommen jedoch viele Händlerinnen und Händler ihren Kunden mit Kulanzangeboten entgegen.

Ist die Ware bereits beim Kauf mangelhaft, greift das gesetzliche Gewährleistungsrecht. Ein solcher Mangel kann innerhalb von zwei Jahren ab der Übergabe der Ware geltend gemacht werden. Bei Einkäufen bis zum 31.12.2021 wird für die Dauer von sechs Monaten vermutet, dass ein nach dem Kauf aufgetretener Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat. Auch hier ist der persönliche Austausch mit dem Händler ratsam. Im Online- und Versandhandel haben Verbraucherinnen und Verbraucher grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen.