OLG Düsseldorf belegt: Überschießende Anwendung des AgrarOLkG kann zu unerwünschten Effizienzverlusten führen
- 16.07.2025
Der Handelsverband Deutschland (HDE) stellt mit Blick auf ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf zu den Konditionsvereinbarungen der HIT-Handelsgruppe fest, dass die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) aufgegriffenen und beanstandeten Vertragspraktiken rechtlich unbedenklich sein können.
Richtigerweise gilt daher bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung die Unschuldsvermutung gegenüber den betroffenen Unternehmen. Die Aufsichtsbehörde sollte in Zukunft darauf verzichten, die Vertragsautonomie der Unternehmen unverhältnismäßig einzuschränken.
„Wie die Entscheidung des OLG Düsseldorf zeigt, wendet die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) die Regeln des Agrarorganisationen- und Lieferkettengesetz (AgrarOLkG) mit einem überschießenden Rechtsverständnis an und geht dabei auch mitunter über das Ziel hinaus. Diese Verwaltungspraxis kann die zulässigen Handlungsspielräume der Unternehmen in den Vertragsverhandlungen auf bedenkliche Weise einschränken und zu Effizienzverlusten führen“, so der HDE-Bereichsleiter Recht, Peter Schröder. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Unternehmen nur zur Vermeidung von Konflikten mit der Aufsichtsbehörde auf grundsätzlich zulässige, faire und effiziente Praktiken präventiv verzichten.
Schröder: „Die Praxis zeigt, dass die BLE bisher keine eindeutigen Rechtsverstöße gegen die rechtlichen Vorgaben für die Vertragsbeziehungen in der Lebensmittellieferkette feststellen konnte. Wenn überhaupt, wurden Verhaltensweisen von Marktteilnehmern beanstandet, bei denen sich ein Verstoß nur durch eine sehr restriktive Auslegung unbestimmter oder auslegungsfähiger rechtlicher Vorgaben ergibt und den Effizienzgedanken außer Acht lässt.“ Trotz sehr strenger Auslegung des geltenden Rechtsrahmens hat die BLE seit dem Inkrafttreten des AgrarOLkG im Jahr 2021 lediglich in fünf Verwaltungsverfahren Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Lebensmitteleinzelhandel getroffen und dabei bestehende Auslegungsspielräume genutzt. Diese auch im europäischen Vergleich geringe Zahl belegt den ernsthaften Willen der deutschen Lebensmitteleinzelhändler, rechtskonformes Verhalten zu gewährleisten und dies auch in der Praxis sicherzustellen. Die Tatsache, dass die BLE bisher erst wenige Vertragspraktiken aufgegriffen hat, ist daher auch als Erfolg der umfassenden Compliance-Maßnahmen im Lebensmitteleinzelhandel zu werten.