Anhörung im Bundestag zum Batteriedurchführungsgesetz: HDE fordert Eins-zu-Eins-Umsetzung europäischer Vorgaben

In der heutigen Sachverständigenanhörung zum Batteriedurchführungsgesetz (BattDG) im Umweltausschuss des Deutschen Bundestages bekräftigte der Handelsverband Deutschland (HDE) seine Forderung nach einer konsequenten Umsetzung der europäischen Vorgaben, um massive Belastungen für deutsche Unternehmen zu vermeiden. Während die Bundesregierung in Artikel 5 BattDG plant, die Markenregistrierungen für Batterien für die Unternehmen verpflichtend einzuführen, ist diese Registrierung in der Batterieverordnung der EU lediglich optional vorgesehen. Der HDE spricht sich für eine Eins-zu-eins-Umsetzung der europäischen Vorgaben aus.

„Dass mit der europäischen Batterieverordnung eine Vollharmonisierung des Binnenmarktes erreicht werden soll, ist wichtig und richtig. Allerdings sollte sich die Bundesregierung für eine Eins-zu-eins-Umsetzung einsetzen und nicht für eine darüber hinausgehende Belastung der Unternehmen sorgen“, so Antje Gerstein, HDE- Geschäftsführerin Europapolitik und Nachhaltigkeit. Gemäß EU-Verordnung müsste eine Batterieregistrierung lediglich für die Kategorie und die Registrierungsnummer vorgenommen werden, laut § 55 Absatz 3 ausdrücklich nicht für die Marke. Diese Regelung sollte auch in Deutschland so umgesetzt werden, eine gesonderte Markenregistrierung sollte nicht zur Pflicht werden. „Eine derartige Pflicht zur Registrierung von Marken würde zu einem unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand führen, und zwar nicht nur für die Unternehmen, sondern auch für die Behörden“, betont Gerstein. Ginge die Bundesregierung mit Blick auf die Markenregistrierung einen deutschen Sonderweg, sei das unvereinbar mit ihrem Versprechen, keine zusätzliche Bürokratie aufzubauen. Kein anderer Mitgliedsstaat sehe einen solchen Sonderweg vor. „Um die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes zu erhalten, muss es eine Eins-zu-eins-Umsetzung geben“, so Gerstein.

Zudem fordert der HDE Nachbesserungen bei der geplanten Rücknahme sogenannter LV-Batterien, die etwa für E-Bikes und E-Scooter genutzt werden. Insbesondere beschädigte Batterien könnten hier zu einem hohen Brandrisiko führen. Sinnvoll wäre es daher, hier Sonderregelungen für die Lagerung und die Abholung von beschädigten LV-Batterien zu erlassen. Außerdem spricht sich der HDE für eine Beibehaltung der Kompetenzen und Zuständigkeit der Stiftung ear aus, da sich die Aufgabenteilung bewährt hat und die entsprechende Expertise innerhalb der Stiftung genutzt werden sollte.