Mehrwertsteuer bei privaten Ausfuhren: HDE fordert Erstattung ab dem ersten Euro

Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 sieht vor, dass die derzeit geltende und eigentlich befristete Wertgrenze von 50 Euro für Mehrwertsteuererstattungen bei Ausfuhren durch Privatreisende dauerhaft beibehalten werden soll. Der Handelsverband Deutschland (HDE) lehnt das ab und warnt vor Belastungen des grenznahen Handels. Zudem führe eine solche Regelung alle bisherigen Investitionen des Zolls und der Handelsunternehmen in ein digitales Abfertigungsverfahren ad absurdum.

Die Mehrwertsteuer soll lediglich auf Waren erhoben werden, die im Inland oder innerhalb der EU verbraucht werden. Deshalb sind Ausfuhren in ein Land außerhalb der EU von der Mehrwertsteuer befreit. Das gilt unabhängig davon, ob die Ausfuhr durch den Verkäufer oder den Erwerber erfolgt. Auch Touristen können bei einer Reise Waren ausführen und dann eine Mehrwertsteuererstattung beantragen. Da die EU ein Binnenmarkt ist, muss der Reisende für eine Rückerstattung aus einem Drittstaat, wie beispielsweise der Schweiz, kommen und die Ware bei der Rückreise dorthin mitnehmen. Deshalb ist auch bei Ausfuhren im Gepäck von Privatreisenden eine vollständige Mehrwertsteuerbefreiung ab dem ersten Euro Ausfuhrwert möglich.

Bei Ausfuhren im persönlichen Gepäck von Privatreisenden können die EU-Mitgliedstaaten aber eine Wertgrenze einführen, unterhalb deren Wert die Erstattung der Mehrwertsteuer verweigert werden kann. Diese Regelung weicht von den mehrwertsteuerlichen Grundprinzipien ab und dient dazu, die administrative Belastung der Zollbehörden zu verringern. Deutschland hat mit Wirkung zum 1. Januar 2020 eine solche Wertgrenze in Höhe von 50 Euro eingeführt. Diese Regelung dient explizit der administrativen Entlastung des Zolls und war zeitlich befristet. Laut Gesetz soll sie wieder entfallen, sobald dem Zoll ein digitales Verfahren zur Abfertigung der privaten Ausfuhren zur Verfügung steht. Dann kann der Zoll seine Kontrollfunktion wieder hinreichend wahrnehmen, denn es können gezielt risikobasierte Kontrollen vorgenommen werden. Durch die ansonsten automatisierte Abfertigung wird gleichzeitig eine übermäßige administrative Belastung vermieden. Deshalb haben die deutschen Zollbehörden in den letzten Jahren ein digitales Abfertigungsverfahren entwickelt. Es befindet sich derzeit beim Zoll und mehreren Handelsunternehmen in der Pilotphase. Die Zollbehörden und die Unternehmen haben dafür erhebliche Investitionen getätigt.

Trotzdem soll die Wertgrenze jetzt durch das Jahressteuergesetz 2026 dauerhaft beibehalten werden. Das lehnt der HDE entschieden ab. „Viele Einzelhändler in der Grenzregion zur Schweiz befürchten das Fernbleiben vieler Schweizer Kunden und somit dauerhafte wirtschaftliche Nachteile, gerade bei Waren des täglichen Bedarfs. Denn bei diesen Waren liegen die Beträge auf den Kassenbons häufig unter 50 Euro“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Der HDE empfiehlt deshalb dringend, an der ursprünglichen gesetzlichen Intention festzuhalten und die Wertgrenze mit der Einführung des digitalen Abfertigungsverfahrens wie geplant vollständig abzuschaffen. Zudem ist das erwartete jährliche Mehraufkommen durch das Beibehalten der 50-Euro-Wertgrenze mit zehn Millionen Euro sehr gering. Es ist sehr wahrscheinlich, dass das zusätzliche Steueraufkommen bei einem verstärkten Besuch der Schweizer Kunden höher wäre. Dieses Aufkommen würde zum einen durch die höheren Ertrag- und Lohnsteuerzahlungen der Handelsunternehmen und ihrer Beschäftigten generiert. Zum anderen aber auch durch höhere Umsatzsteuer-, Ertragsteuer- und Lohnsteuerzahlungen anderer Branchen wie beispielsweise dem Gaststättengewerbe oder der Mineralölwirtschaft (Tankstellen), die von den Schweizer Kunden bei einem Besuch in Deutschland ebenfalls oft angesteuert werden.