Europäische Verpackungsverordnung: Handelsverband fordert Schonfrist bis 2028

In der Diskussion um die europäische Verpackungsverordnung (PPWR) fordert der Handelsverband Deutschland (HDE) eine Schonfrist bis zum 1. Januar 2028.

„Die PPWR führt neue ambitionierte Anforderungen für Unternehmen und nationale Behörden ein. Allerdings sind wichtige technische Details auch Wochen nach Inkrafttreten weiterhin unklar. Damit sorgt die Gesetzgebung aktuell für viel Unruhe und Irritation am Markt und erreicht so leider das Gegenteil von dem, was ursprünglich als EU-weiter Harmonisierungsplan angedacht war. Daher ist eine sofortige Schonfrist bis zum 1. Januar 2028 unerlässlich“, so der HDE-Bereichsleiter für Nachhaltigkeit, Johannes Graf Keyserlingk. „Wir sehen die Schonfirst als einen klar abgegrenzten Zeitraum, in dem trotz Ablauf einer ursprünglichen Frist bestimmte Rechtsfolgen noch nicht eintreten. Diese Frist sollte EU-weit einheitlich gelten und Unternehmen schützen, die ihre Umsetzungsmaßnahmen nachweislich eingeleitet haben“, so Keyserlingk weiter. Die Übergangsfrist sei notwendig, um elementare Fragen zu klären, praktikable Übergangslösungen zu schaffen und den betroffenen Unternehmen Planungs- und Investitionssicherheit zu geben. Bislang lägen wesentliche technische Konkretisierungen, Bewertungsmethoden, Standards und Leitlinien noch nicht vollständig vor. Unternehmen könnten ihre Prozesse aber erst abschließend anpassen, wenn diese Grundlagen verfügbar und hinreichend konkretisiert seien.

Während der Schonfrist muss der sanktionsbewehrte Vollzug ausgesetzt und auf Bußgelder, Vertriebsverbote, Rücknahmen sowie andere belastende Maßnahmen verzichtet werden. Unternehmen sollen diese Übergangsphase nutzen können, um die neuen komplexen PPWR-Anforderungen gemeinsam mit ihren Partnern entlang der Lieferkette rechtskonform in die Praxis umsetzen zu können und Spielraum zu bekommen, um aktuell noch nicht vorhersehbare Herausforderungen anzugehen. „Wichtig ist auch, dass es für die weiteren zur Durchsetzung der PPWR erlassenen und künftig noch zu erlassenden Umsetzungsregelungen auf allen staatlichen Ebenen die Möglichkeit einer sanften Umstellung gibt“, so Graf Keyserlingk weiter. Es müsse jetzt darum gehen, den Fehlstart einer gut gemeinten aber schlecht umgesetzten Verordnung gemeinsam wieder in Ordnung zu bringen.