Entgeltgleichheit bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit

Die EU-Entgelttransparenz-Richtlinie „zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Lohntransparenz und Durchsetzungsmechanismen” enthält mehrere kritische Maßnahmen. Die Vorgaben der Richtlinie gehen teilweise deutlich über die aktuell geltenden Gesetzesvorgaben im Entgelttransparenzgesetz hinaus.

Die Anpassung ins deutsche Recht muss mit Augenmaß erfolgen. Dazu zählt auch, die Umsetzungsfristen bis zum 7. Juni 2026 auszuschöpfen und sinnvolle Unterstützungsleistungen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, auf den Weg zu bringen. Der in der Richtlinie angelegte individuelle Auskunftsanspruch zur durchschnittlichen Entgelthöhe vergleichbarer Arbeitnehmer ist als grob mittelstandfeindlich und hochbürokratisch abzulehnen, da er nicht an einen Schwellenwert gebunden wäre. Für tarifgebundene und tarifanwendende Unternehmen muss es weiterhin Erleichterungen geben.

Auch die in der EU-Richtlinie vorgesehene Berichterstattungspflicht über das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle für größere Unternehmen sowie die daraus eventuell resultierende Entgeltbewertung gemeinsam mit den Arbeitnehmervertretern wäre mit enormem Bürokratieaufwand verbunden. Hier wird eine 1:1-Umsetzung der EU-RL gefordert, darüber hinausgehende nationale Berichtspflichten sind strikt zu unterlassen.

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