Nationale Umsetzung der Entgelttransparenz-RL
Die EU-Entgelttransparenz-Richtlinie „zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Lohntransparenz und Durchsetzungsmechanismen” enthält mehrere kritische Maßnahmen und steht im Konflikt mit der verfassungsrechtlich garantierten Tarifautonomie (Art. 9 III GG). Die Anpassung ins deutsche Recht muss mit größtmöglichem Augenmaß erfolgen. Dazu zählt auch, die Umsetzungsfristen bis zum 7. Juni 2026 voll auszuschöpfen. Der in der Richtlinie angelegte individuelle Auskunftsanspruch zur durchschnittlichen Entgelthöhe vergleichbarer Arbeitnehmer ist als grob mittelstandfeindlich und hochbürokratisch strikt abzulehnen, da er nicht an einen Schwellenwert gebunden wäre. Auch die in der Richtlinie vorgesehene Berichterstattungspflicht über das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle für größere Unternehmen sowie die daraus eventuell resultierende Entgeltbewertung gemeinsam mit den Arbeitnehmervertretern wäre hoch bürokratisch und daher strikt abzulehnen. Für tarifgebundene und tarifanwendende Unternehmen muss es zum Schutze der Tarifautonomie zudem zwingend eine generelle Ausnahme vom Anwendungsbereich des neuen Gesetzes geben.
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