Geringfügige Beschäftigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 1. Februar 2022 den Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vorgelegt. Kernelement des Entwurfs ist die Anpassung der Verdienstgrenze für eine geringfügige Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) auf 520 Euro pro Monat sowie eine Dynamisierung entsprechend der künftigen Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns. Ferner sieht der Entwurf eine gesetzliche Neuregelung für den Fall eines gelegentlichen und unvorhergesehenen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze, eine Anhebung der sogenannten Midijobgrenze auf 1.600 Euro im Monat sowie vor allem auch eine gänzlich neue Verteilung der Beitragslast zulasten der Arbeitgeber beim Midijob vor. Darüber hinaus sollen fortan wesentlich strengere Pflichten zur Arbeitszeitaufzeichnung bei geringfügig Beschäftigten (sog. Minijobber) sowie weitere arbeitgeberseitige Pflichten bei der Entgeltabrechnung
gelten.

Der HDE begrüßt die Anhebung und die Dynamisierung der Geringfügigkeitsgrenze. Damit wird eine seit Langem gestellte Forderung umgesetzt. Eine weitergehende Reform der Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung, insbesondere weitere Bürokratie bei der Arbeitszeitaufzeichnung lehnt der HDE hingegen ebenso wie auch die geplante Umverteilung der Beitragslast zu Lasten der Arbeitgeber beim Midijob strikt ab.

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