Europäischer Gerichtshof


Europäischer Gerichtshof (EuGH)

Rolle
Aufgabe des EuGH ist es, die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des Europarechts zu sichern. Um diesen Auftrag erfüllen zu können, wurde der Gerichtshof u. a. mit umfassenden Rechtsprechungsbefugnissen ausgestattet, die er im Rahmen verschiedener Klagearten ausübt.

Organisation
Der EuGH besteht aus 28 Richtern (ein Richter pro Mitgliedstaat) und 11 Generalanwälten. Die meisten Verfahren werden in Kammern von drei oder fünf Richtern behandelt. Der Gerichtshof tagt aber als Plenum mit allen 28 Richtern, wenn ein Mitgliedstaat oder ein Gemeinschaftsorgan als Partei des Verfahrens dies beantragt, sowie in besonders komplexen oder bedeutsamen Rechtssachen. Die Urteile werden mit Stimmenmehrheit beschlossen. Für bestimmte Verfahrensarten ist das Gericht erster Instanz zuständig.

Klagearten
Da das Europarecht in den Mitgliedstaaten direkt anwendbar ist, entscheiden im Normalfall Gerichte in den Mitgliedstaaten. Hat ein nationales Gericht in einer Rechtssache, für deren Ausgang es auf Gemeinschaftsrecht ankommt, Zweifel über dessen Auslegung oder Gültigkeit, so kann es - und muss es mitunter - dem Gerichtshof die entsprechenden Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen. Dieses System sorgt für die einheitliche Auslegung und gleichförmige Anwendung des Gemeinschaftsrechts in der gesamten Gemeinschaft. Wegen Vertragsverletzung klagt in der Regel die Kommission gegen einen Mitgliedstaat. Stellt der Gerichtshof die behauptete Vertragsverletzung fest, so ist der betroffene Staat verpflichtet, sie unverzüglich abzustellen. Kommt der Staat dem Urteil nicht nach, kann der EuGH die Zahlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgeldes verhängen. Daneben gibt es u.a. Nichtigkeitsklagen wegen Unvereinbarkeit von Rechtsakten mit den Gründungsverträgen und Schadensersatzklagen.

Einfluss der Rechtsprechung
Neben der Festigung der Prinzipien der unmittelbaren Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten und des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vor nationalem Recht hat die Rechtsprechung des EuGH z.B. große Beiträge zur Verwirklichung des freien Warenverkehrs und der Freizügigkeit geleistet, aber auch zum Umweltschutz, zu Grundrechten und der Gleichbehandlung von Mann und Frau. Auch die Haftung des Staates für den Privatpersonen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht verursachten Schaden und die Verpflichtung zu dessen Ersatz hat der EuGH bekräftigt

 

Links:

Kurzer Überblick EuGH

Offizielle Seite des EuGH