Europäische Kommission beschränkt 33 gefährliche Stoffe in Kleidung und Textilien
18.220.206.141Betroffen sind gefährliche Stoffe, die in Kleidung, Schuhen oder anderen mit der Haut in Berührung kommenden Textilien vorhanden sind. Die Beschränkungen treten mit einer Übergangsfrist von 24 Monate nach der bald zu erwartenden Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt der EU in Kraft. Die Frist bezieht sich auf das Inverkehrbringen der Produkte.
Die Verordnung finden Sie hier.