Bisphenol A bleibt auf REACH-Kandidatenlisten

Die mit der Einstufung verbundene Aufnahme in die REACH-Kandidatenlisten bleibt damit bestehend. Der EuG hatte darüber zu entscheiden, ob die Vorgaben der REACH-Verordnung auch auf Stoffe Anwendung finden, die bloß als Zwischenprodukt verwendet werden. Bei Bisphenol A ist das etwa teilweise bei der Herstellung von Plastik der Fall. Der EuG befand, dass eine chemische Substanz, die nur als Zwischenprodukt verwendet wird, ebenso der REACH-Verordnung unterliegt wie anderweitig verwendete Stoffe.

Das Urteil des EuG finden Sie hier.