Betreiber von Facebook-Fanseiten sind für Datenschutz mitverantwortlich

Der Betreiber einer Facebook-Fanseite gestalte sein Informations- und Kommunikationsangebot selbst und trage damit zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Fanpage bei. Die Datenschutzbehörde des Mitgliedstaats, in dem dieser Betreiber seinen Sitz hat, könne sowohl gegen ihn als auch gegen die in diesem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft von Facebook vorgehen. Die Entscheidung (C-210/16) erging auf Grundlage der alten Datenschutzrichtlinie. Die Regeln zur Verantwortlichkeit sind jedoch mit denen in der DSGVO identisch. Wie die vom Gerichtshof festgestellte geteilte Verantwortung sich in der Praxis darstellen wird, bleibt abzuwarten.

Das EuGH-Urteil finden Sie hier.