Kein generelles Widerrufsrecht bei Messekauf

Dies bedeutet, dass die besonderen Schutzvorschriften für Verbraucher bei Käufen außerhalb von Geschäftsräumen nicht unbedingt greifen. Nach dem Europäischen Gerichtshof kommt es darauf an, ob ein normaler Verbraucher angesichts des Erscheinungsbilds sowie der vor Ort auf der Messe selbst verbreiteten Informationen vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer an einem Messestand seine Tätigkeiten ausübt und ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen. Dies ist vom nationalen Gericht zu prüfen. Weitere Informationen finden Sie hier.