Europäischer Gerichtshof klärt, wann bei Online-Verkäufen gewerbliche Tätigkeit vorliegt

Diese Tätigkeit könne als „Geschäftspraxis“ eingestuft werden, wenn die Person im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handle. Dies sei im Einzelfall zu prüfen.

Im Fall von Gewerbetreibenden sind Angaben zu Namen, Postanschrift und E-Mail-Adresse des Gewerbetreibenden, zum Endpreis der zum Verkauf angebotenen Ware einschließlich aller Steuern und Abgaben, zu den Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, zum Recht des Verbrauchers auf Widerruf des Fernabsatzvertrags und zu Bedingungen, Frist und Verfahren der Ausübung dieses Rechts zu machen sowie darauf hinzuweisen, dass eine gesetzliche Gewährleistung für die Vertragsgemäßheit der Ware besteht. Für Privatleute gelten diese Verpflichtungen nicht.

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