Ministerrat nimmt Position zur Marktüberwachung an
3.144.31.64Bereits im Kommissionsvorschlag waren zentrale HDE-Forderungen aus dem Bereich der Produktsicherheit aufgenommen worden. Das illegale Inverkehrbringen von den gesetzlichen Vorschriften häufig nicht entsprechenden Produkten aus Nicht-EU-Staaten – oft über Plattformen und Fulfillment-Centern – verursacht einen erheblichen Wettbewerbsnachteil für europäische Unternehmen, insbesondere wenn es sich um Produkte handelt, bei denen entgegen des EU-Produktsicherheitsrechts kein Wirtschaftsakteur als verantwortlicher Hersteller oder Einführer identifiziert werden kann. Diese Problematik möchte der Rat nun effektiv beenden und legt dazu eine schlüssige Position vor, welche die zentralen, positiven Elemente des Kommissionsvorschlags erhält, sie aber strafft und vereinfacht. Die erstmalige Definition von Fulfillment-Centern und damit deren Verantwortlichkeit gegenüber den Behörden war zuvor im Blue Guide schon angelegt, soll hier nun aber ins Gesetz aufgenommen werden, was die nötige Klarheit schafft und zu begrüßen ist. Mit dem überarbeiteten Konzept für die Bereitstellung von Waren auf dem Binnenmarkt in Artikel 4 wird ein lückenloses Netz beim Verkauf von Produkten in der EU geschaffen: Sofern der Hersteller außerhalb der EU sitzt und keinen Bevollmächtigten benannt hat gibt es entweder einen Importeur oder ein Fulfillment-Center, das nach den Vorschlägen des Rates nun verantwortlich wäre. Bei Direktverkäufen müsste zwingend ein Bevollmächtigter benannt werden. Gleichzeitig kommt der Rat mit der Streichung der Veröffentlichungspflicht für die Konformitätserklärung und der deutlichen Einschränkung der Befugnisse von Marktüberwachungsbehörden zwei weiteren zentralen Forderungen des HDE nach.
Nachdem das Europäische Parlament seine Position bereits im September 2018 angenommen hatte, können die Trilogverhandlungen nun zügig beginnen. Es kann durchaus damit gerechnet werden, dass das Gesetzgebungsverfahren noch vor der Europawahl im Mai 2019 erfolgreich abgeschlossen wird. Der Rat schlägt vor, dass die Verordnung nach einer zweijährigen Übergangsfrist direkt in den Mitgliedstaaten anwendbar wird, also ungefähr im Frühjahr 2021.
Die Ratsposition zur Marktüberwachung finden Sie hier.