EU-Institutionen erzielen vorläufige Einigung zur Marktüberwachungsverordnung

Nachdem sich das Parlament im September 2018 und der EU-Ministerrat im November 2018 jeweils auf ihre Positionen geeinigt hatten, konnten die Trilogverhandlungen zwischen EU-Parlament, Ministerrat und Kommission am 7. Februar 2019 mit einer vorläufigen Einigung abgeschlossen werden.

Bereits im Kommissionsvorschlag waren zentrale HDE-Forderungen aus dem Bereich der Produktsicherheit aufgenommen worden. Die illegale Inverkehrbringung von Produkten, die oft nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, aus Nicht-EU-Staaten – häufig über Plattformen und Fulfillment-Centern – verursacht einen erheblichen Wettbewerbsnachteil für europäische Unternehmen, insbesondere wenn es sich um Produkte handelt, bei denen entgegen des EU-Produktsicherheitsrechts kein Wirtschaftsakteur als verantwortlicher Hersteller oder Einführer identifiziert werden kann. Diese Problematik soll nun effektiv beendet werden. Die erstmalige Definition von Fulfilment-Centern und damit deren Verantwortlichkeit gegenüber den Behörden war im Blue Guide schon angelegt, ist hier nun aber ins Gesetz aufgenommen worden, was die nötige Klarheit schafft und zu begrüßen ist. Mit dem im Laufe des Gesetzgebungsprozesses überarbeiteten Konzept für Artikel 4 wird ein lückenloses Netz beim Verkauf von Produkten auf dem EU-Binnenmarkt geschaffen: Sofern der Hersteller außerhalb der EU sitzt und keinen Bevollmächtigten benannt hat gibt es entweder einen Importeur oder ein Fulfilment-Center, das nun zuständig ist. Bei Direktverkäufen muss zwingend ein Bevollmächtigter benannt werden. Gleichzeitig kamen die EU-Institutionen mit der Streichung der Veröffentlichungspflicht für die Konformitätserklärung und der Einschränkung der Befugnisse von Marktüberwachungsbehörden zwei weiteren zentralen Forderungen des HDE nach, womit alle Punkte aus unserer ursprünglichen Stellungnahme adressiert wurden.

Die vorläufige Einigung wurde bereits von den EU-Botschaftern und im EP-Binnenmarktausschuss angenommen. Nun folgen die formellen Abstimmungen im EP-Plenum und im Ministerrat, die voraussichtlich im März 2019 stattfinden werden. Die verabschiedete Verordnung wird dann im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt am 20. Tag nach dieser Veröffentlichung in Kraft. Die Verordnung wird schließlich zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten – also im Frühjahr 2021 – direkt in den Mitgliedstaaten anwendbar werden.

Weitere Informationen zur Trilogeinigung zur Marktüberwachung finden Sie hier.