EU-Kaufrecht - Einigung zu Richtlinien über Warenhandel und die Bereitstellung digitaler Inhalte

Die geplanten Vorschriften tangieren überwiegend den Regelungsbereich der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (1999/44/EG). Während die Richtlinie über digitale Inhalte bereits seit mehreren Monaten im Trilog verhandelt wurde, einigte sich das Europäische Parlament erst im vergangenen Dezember auf eine Position zum Warenhandel woraufhin auch dort die Verhandlungen mit Kommission und Ministerrat beginnen konnten. Ende Januar 2019 konnten nun die Triloge zu beiden Richtlinien mit einer vorläufigen Einigung abgeschlossen werden.

Für den Einzelhandel sind die geplanten Änderungen im Bereich des Gewährleistungsrechts grundsätzlich von besonderer Brisanz. Nach der Beschlussfassung soll de facto auf eine Vollharmonisierung des europäischen Kaufrechts verzichtet werden (zumindest in den entscheidenden Bereichen der Richtlinie), während gleichzeitig die Frist für die Beweislastumkehr im Gewährleistungsrecht von derzeit sechs Monaten auf mindestens ein Jahr angehoben werden soll. Zwar konnten wir erreichen, dass die Kommission sich mit ihrem Ziel einer vollharmonisierten Beweislastumkehrfrist von zwei Jahren nicht durchsetzt, da die Fristen für die Gewährleistung und die Beweislastumkehr dabei nur mindestharmonisiert sind, droht dem Handel bei der Umsetzung auf nationaler Ebene aber eine erneute Diskussion über das Verbraucherschutzniveau im Gewährleistungsrecht. Wir konnten ebenfalls erreichen, dass die Richtlinie zu den digitalen Inhalten – was den „klassischen Handel“ angeht (kein Online-Vertrieb von Software, Musik-/Filmdownloads, etc.) – nur noch den Verkauf von CDs und DVDs betrifft und dass alle anderen physischen Produkte – egal ob mit oder ohne integrierte Software – einheitlich unter die Richtlinie zum Warenhandel fallen. Allerdings wurden weitere Verschärfungen der Verbraucherrechte mit Kostenwirkungen für die Einzelhändler beschlossen, insbesondere die vollkommen realitätsferne Update-Pflicht sowie die Vorgaben zur Lebensdauer von Produkten. Nachdem das Ziel der Vollharmonisierung aufgegeben wurde, stehen den drohenden Belastungen damit keine Vorteile gegenüber. Aus Sicht der Wirtschaft und des EU-Binnenmarktes entbehrt das Gesetzespaket in dieser Form somit jedweden Sinns und Nutzens.

Die vorläufige Einigung muss nun noch vom EP-Plenum und dem Ministerrat angenommen werden. Dies wird voraussichtlich bis März 2019 geschehen. Die verabschiedete Richtlinie wird dann im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt am 20. Tag nach dieser Veröffentlichung in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben daraufhin zwei Jahre Zeit die Vorgaben der Richtlinien in nationales Recht umzusetzen. Nach weiteren sechs Monaten müssen die neuen Vorschriften auf alle entsprechenden Kaufverträge angewandt werden.

Weitere Informationen zur Trilogeinigung zum Kaufrecht finden Sie hier.