EU-Institutionen erzielen vorläufige Einigung zu Explosivgrundstoffen
18.222.56.251Der finale Text enthält zahlreiche substanzielle Verbesserungen. Allen voran könnte der Informationsfluss in der Lieferkette durch eine klarere Zuweisung der Pflichten deutlich verbessert werden, was über lange Zeit unser Hauptkritikpunkt an der bisherigen Verordnung war. Ebenfalls ist zu begrüßen, dass man sich vom starren Modell der Kennzeichnung auf dem Produkt verabschiedet und Flexibilität gewährt, wenn es um das Wie der Informationsübertragung geht (Label auf dem Produkt, Sicherheitsdatenblatt, EAN-Code, etc.). Bei den Fristen zur Meldung verdächtiger Transaktionen oder gestohlener Produkte wurden ebenfalls praxisnahe Formulierungen gefunden, die den Unternehmen mehr Spielraum einräumen. Die etwas engere Definition eines regulierten Ausgangsstoffes trägt zudem dazu bei, die Anzahl der Produkte zu reduzieren, für die nach Artikel 9 eine Meldepflicht besteht. Die ursprünglich vorgeschlagene und vom Parlament favorisierte Übergangsfrist von einem Jahr konnte um sechs Monate verlängert werden, sodass die betroffenen Unternehmen mehr Zeit haben sich auf die neuen Vorschriften einzustellen.
Nun folgen die formellen Abstimmungen im EP-Plenum und im Ministerrat, die voraussichtlich im März 2019 stattfinden werden. Die verabschiedete Verordnung wird dann im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt am 20. Tag nach dieser Veröffentlichung in Kraft. Die Verordnung wird schließlich 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten – also im Herbst 2020 – direkt in den Mitgliedstaaten anwendbar werden. Ab dem Sommer 2019 soll die Arbeit an neuen Leitlinien beginnen.
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