Ministerrat nimmt Position zur Überarbeitung des EU-Verbraucherrechts an

Neben zahlreichen Verschärfungen wurde auch in der Ratsposition der aus Sicht des Handels einzig positive Aspekt (zum Widerruf) aus dem Kommissionsentwurf gestrichen. Bei den Transparenzanforderungen an Marktplätze wählt der Rat jedoch eine deutlich verhältnismäßigere Linie als das Parlament, mit wenigen neuen Informationspflichten. Bei den Bußgeldern wurden ebenfalls sinnvolle Einschränkungen aufgenommen, auch wenn die (hohen) Strafen selbst bestehen bleiben, obwohl sie dem deutschen System bisher fremd sind. Beim Thema Doppelqualitäten sind Fortschritte und textliche Verbesserungen zum Kommissionsvorschlag zu verzeichnen. So ist ein Produkt nur betroffen, wenn es in drei EU-Mitgliedstaaten verkauft wird und das Verbot wurde durch die offene Rechtfertigungsmöglichkeit leicht entschärft - während die Faktoren der Rechtsunsicherheit allerdings bestehen bleiben (Wann sind Produkte „identisch“? Was ist eine „wesentlich unterschiedliche Zusammensetzung“? Zu welchem Referenzprodukt sollen Unterschiede bestimmt werden?). Auch die Tatsache, dass der Rat das Verbot in Artikel 6 der UGP-Richtlinie belässt und nicht in den Anhang verschiebt, ist positiv, da so eine Einzelfallanalyse möglich bleibt. Die Parlamentsposition ist allerdings in einem wichtigen Punkt besser: So wie das Verbot dort formuliert ist, sind Händler zumindest nicht mehr verantwortlich, wenn der Verstoß von einem Markenhersteller begangen wird.

Nachdem das Europäische Parlament seine Position bereits Ende Januar 2019 angenommen hatte, wurden die Trilogverhandlungen zügig aufgenommen. Es ist geplant die Verhandlungen bis Ende März abzuschließen, um noch im letzten Parlamentsplenum vor der Europawahl Mitte April über die Trilogeinigung abzustimmen. Die verabschiedete Richtlinie wird daraufhin im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt am 20. Tag nach dieser Veröffentlichung in Kraft.

Weitere Informationen zur Ratsposition zur Omnibus-Richtlinie finden Sie hier.