Einigung über Omnibus-Richtlinie zum EU-Verbraucherrecht
18.118.26.209Im März 2019 hatte der EU-Ministerrat im Rahmen des „New Deal for Consumers“ seine Position zur Omnibus-Richtlinie mit gezielten Änderungen an vier bestehenden Richtlinien aus dem Bereich des Verbraucherschutzes angenommen (RL 2005/29/EWG über unlautere Geschäftspraktiken, Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU, RL 93/13/EWG über missbräuchliche Vertragsklauseln und RL 98/6/EG über Preisangaben).
Die Änderungen umfassen u.a. die Einführung von EU-weit harmonisierten Bußgeldern bei Verbraucherrechtsverstößen, individuelle Rechtsansprüche für Verbraucher sowie ein Verbot von sog. Doppelqualitäten von Produkten im EU-Binnenmarkt. Mitte März 2019 hatten sich schließlich Rat, Parlament und Kommission im Trilog auf eine gemeinsame Linie verständigt.
Wenige Wochen vor der Europawahl trägt diese Einigung eine klar verbraucherfreundliche Handschrift. Neben zahlreichen Verschärfungen – besonders bei den Informationspflichten – wurde im Laufe des Verfahrens der aus Sicht des Handels einzig positive Aspekt (zum Widerruf) aus dem Kommissionsentwurf gestrichen. Den Abgeordneten (aller Parteien) ist trotz mehrfacher und vehementer Intervention von Seiten der Wirtschaft nicht klar geworden, dass es hier nicht um die Abschaffung des Rechts auf Widerruf geht, sondern lediglich um eine sinnvolle Korrektur bei Beibehaltung des grundsätzlichen Prinzips. Beim Thema Doppelqualitäten sind Fortschritte im Vergleich zum Kommissionsvorschlag zu verzeichnen. So ist ein Produkt nur betroffen, wenn es in drei EU-Mitgliedstaaten verkauft wird und das Verbot wurde durch die offene Rechtfertigungsmöglichkeit leicht entschärft – während die Faktoren der Rechtsunsicherheit allerdings bestehen bleiben (Wann sind Produkte „identisch“? Was ist eine „wesentlich unterschiedliche Zusammensetzung“? Zu welchem Referenzprodukt sollen Unterschiede bestimmt werden?). Auch die Tatsache, dass das Verbot in Artikel 6 der UGP-Richtlinie bleibt und nicht in den Anhang verschoben wird, ist positiv, da so eine Einzelfallanalyse möglich bleibt. Allerdings trägt weiterhin derjenige die Verantwortung, der ein Produkt „vermarktet“ (sprich anbietet/verkauft), und nicht derjenige, der den Verstoß begeht. Damit ist das Verbot so formuliert, dass der Händler für den Hersteller verantwortlich und haftbar gemacht werden kann, welcher diese mutmaßlich irreführende Geschäftspraxis betreibt, obwohl die Produktzusammensetzung und -gestaltung durch den Hersteller vollkommen außerhalb des Einflussbereichs des Händlers liegt. Bei den Transparenzanforderungen im Online-Handel wurde letztlich eine verhältnismäßigere Linie als im Parlament gewählt. Dennoch gibt es zahlreiche neue Informationspflichten, denen kaum Vereinfachungen für die Händler gegenüberstehen (z.B. Wegfall der verpflichtenden Angabe einer Faxnummer). Bei den Bußgeldern wurden sinnvolle Einschränkungen aufgenommen, auch wenn die (hohen) Strafen selbst bestehen bleiben, obwohl sie dem deutschen System bisher fremd waren.
Die Einigung wurde bereits am 17. April 2019 vom EP-Plenum angenommen. Die abschließende Annahme durch die Minister der Mitgliedstaaten gilt nur noch als Formsache und wird im Mai oder Juni 2019 erfolgen. Die verabschiedete Richtlinie wird dann im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt am 20. Tag nach dieser Veröffentlichung in Kraft. Nach zwei Jahren müssen die EU-Vorgaben in nationales Recht umgesetzt worden sein. Nach weiteren sechs Monaten sollen die geänderten Vorschriften angewendet werden – also ungefähr im November 2021.
Weitere Informationen zu der Trilogeinigung finden Sie hier.