Neue Regeln zu unfairen Vertragspraktiken in der B2B-Lieferkette

Die Richtlinie wird die offensichtlichsten unfairen Handelspraktiken verbieten und den Mitgliedstaaten wirksamere Möglichkeiten zur Bekämpfung von Missbrauch bieten.

So werden künftig in einer sog. schwarzen Liste verbotener unlauterer Handelspraktiken, zum Beispiel verspätete Zahlungen für gelieferte verderbliche Produkte, späte einseitige Stornierungen oder rückwirkende Auftragsänderungen, die Weigerung des Käufers, einen schriftlichen Vertrag mit einem Lieferanten abzuschließen, und der Missbrauch vertraulicher Informationen verboten. Auch Vergeltungsmaßnahmen kommerzieller Art oder deren Androhung gegenüber Lieferanten sind künftig nicht zulässig. Andere Praktiken sind dagegen nur zulässig, wenn sie in einer klaren und eindeutigen vorherigen Vereinbarung zwischen den Parteien vorgesehen sind. Beispiele sind: Ein Käufer, der nicht verkaufte Lebensmittelprodukte an einen Lieferanten zurückgibt oder Zahlungsforderungen des Käufers für Werbe- und Vermarktungskosten oder Listungsgebühren

Anwendbar sind die neuen Vorschriften bei drei Kategorien von mittelständischen Unternehmen, deren Jahresumsatz unter 350 Mio. EUR liegt. Dabei wird ein dynamischer Ansatz zugrunde gelegt, wonach kleinere Betreiber nur dann vor unlauteren Handelspraktiken geschützt werden, wenn diese von größeren Unternehmen stammen. Dies bedeutet beispielsweise, dass Kleinstunternehmen vor Käufern von KMU geschützt und kleine und mittlere Zulieferer vor Käufern mittlerer oder größerer Größenordnung, geschützt werden.

Die Mitgliedstaaten haben nach dem Inkrafttreten der Richtlinie vierundzwanzig Monate Zeit, um sie in nationales Recht umzusetzen, und sechs Monate, um ihre Bestimmungen umzusetzen.

Der angenommene Richtlinientext ist hier abrufbar.