Gericht der EU: Kommission bewertet polnische Einzelhandelssteuer zu Unrecht als staatliche Beihilfe
18.222.20.30Die Kommission leitete infolge dessen ein Verfahren wegen der fraglichen nationalen Maßnahme, die sie als staatliche Beihilfe ansah, ein. Mit Beschluss vom 19. September 2016 verpflichtete die Kommission die polnischen Behörden zur unverzüglichen Aussetzung der „Anwendung des progressiven Steuersatzes, bis die Kommission einen Beschluss über die Vereinbarkeit der Steuer mit dem Binnenmarkt erlassen hat“. Die polnische Regierung setzte die Anwendung des Gesetzes aus. Mit Beschluss vom 30. Juni 2017 stellte die Kommission fest, dass die fragliche Steuer eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe darstelle und rechtswidrig eingeführt worden sei.
Polen hat daraufhin beim Gericht der Europäischen Union beantragt, sowohl den verfahrenseinleitenden Beschluss (Rechtssache T-836/16) als auch den verfahrensabschließenden Beschluss (Rechtssache T-624/17) für nichtig zu erklären.
Aus den angefochtenen Beschlüssen geht hervor, dass diese Steuer nach Ansicht der Kommission so ausgestaltet sein müsste, dass der Umsatz der Einzelhändler ab dem ersten polnischen Złoty mit einem einheitlich Satz (linear) besteuert wird. Die „normale“ Regelung mit einem einheitlichen Steuersatz, die die Kommission herangezogen hat, ist jedoch eine hypothetische Regelung, auf die nicht abgestellt werden durfte. Folglich stellt es einen Rechtsfehler dar, dass die Kommission in den angefochtenen Beschlüssen eine „normale“ Steuerregelung ermittelt hat, die entweder unvollständig ist – weil der Steuertarif außer Betracht bleibt – oder hypothetisch – weil ein einheitlicher Steuertarif unterstellt wird.
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Kommission nicht allein aus der progressiven Struktur der Einzelhandelssteuer auf das Vorliegen mit dieser neuen Steuer einhergehender selektiver Vorteile schließen durfte. Infolgedessen erklärt das Gericht den verfahrensabschließenden Beschluss der Kommission für nichtig.
Auch wenn das Gericht mit seinem Urteil die Frage ob die polnische Einzelhandelssteuer eine diskriminierende und damit unrechtmäßige Staatsbeihilfe darstellt gar nicht beantwortet, besteht die Gefahr, dass sich nun andere Mitgliedstaaten ermutigt fühlen, gleichfalls diskriminierende nationale Steuergesetze, zu erlassen oder wieder einzuführen, die sich gegen ausländische Handelsketten richten. Gleichfalls könnte das Urteil auch die Kommission abschrecken, in Zukunft weiterhin rigoros gegen Rechtsverstöße im Binnenmarkt vorzugehen. Der HDE erwartet daher, dass die Kommission vor dem EuGH in Berufung gehen wird, um auch weiterhin entschieden für die Integrität des Binnenmarkts einstehen zu können.
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