Empfehlungen der Bundesnetzagentur zur Umsetzung der Geoblocking-Verordnung

Die für die Durchsetzung der Verordnung in Deutschland zuständige Behörde formulierte dabei auch einige Klarstellungen und Empfehlungen zur Umsetzung der Vorgaben:

  • Beim Warenverkauf sind Anbieter nicht verpflichtet, grenzüberschreitend über ihr eigenes Tätigkeits- bzw. Liefergebiet hinaus zu liefern. Vielmehr kann der Kunde nur die Lieferung innerhalb des Tätigkeitsgebietes des Anbieters verlangen und dann die Ware entweder selbst abholen oder den Transport über ein Logistikunternehmen selbst organisieren. Bedeutung hat die Geoblocking-Verordnung beim Warenverkauf in der Praxis daher nur v.a. im grenznahen Handel, bei teuren Waren (hier sind Verbraucher in einigen Fällen bereit, die Ware selbst im EU-Ausland abzuholen) oder bei eigener Organisation des Transports über ein Logistikunternehmen (so die Vorstellung der EU-Kommission).
  • Beim Warenverkauf ist daher aus Sicht der Anbieter wichtig, das Liefergebiet auf der Homepage und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen deutlich kenntlich zu machen. Auch sollten zwei getrennte Eingabefelder für die Rechnungsadresse und die Lieferadresse angegeben werden. Als Rechnungsadresse muss jede Adresse innerhalb der EU möglich sein. Sofern der Wohnsitz außerhalb des Tätigkeitsgebietes des Anbieters liegt, muss der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen werden, in welche Gebiete der Anbieter liefert. Die Bundesnetzagentur steht für Rückfragen zur Ausgestaltung des Bestellformulars oder bei der Formulierung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung. Sofern ein Unternehmen durch die Schaffung neuer Bestellmasken über Gebühr belastet ist, kann im Einzelfall auch die Einräumung von alternativen Bestellmöglichkeiten (z.B. per E-Mail, über eine Hotline) ausreichend sein.