EU-Ministerrat nimmt Verhandlungsposition zu Sammelklagenvorschlag an

Im Dezember 2018 nahm der federführende Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments seine Position an, welche im März 2019 vom EP-Plenum bestätigt wurde. Mit deutlicher Verzögerung zog nun auch der EU-Ministerrat nach und legte ebenfalls seine Verhandlungsposition fest.

Wir hatten als HDE bis zuletzt mit verschiedenen Briefen auf nationaler und europäischer Ebene versucht an die Mitgliedstaaten zu appellieren. Schließlich hat der Rat sich aber selbst ein Modell geschaffen, das keinem „weh tut“, da alle Mitgliedstaaten ihre nationalen Modelle weitestgehend beibehalten können. So haben sich nur Deutschland und Österreich der Stimme enthalten. Deutschland hat angekündigt, dass es weiterhin Diskussionsbedarf bzgl. der Kriterien für klageberechtigte Einrichtungen sieht.

Der Vorschlag folgt insgesamt nicht den von der EU-Kommission im Jahre 2013 veröffentlichten Empfehlung zu den „Gemeinsamen Grundsätzen für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren“, die den Missbrauch eines kollektiven Klageinstruments verhindern sollen. Diese „Safeguards“ müssen gelten, um missbräuchliche Klagen zu verhindern. Hervorzuheben sind das Verbot eines Strafschadensersatzes sowie von Erfolgshonoraren, ebenso wie angemessene Regeln zur Drittmittelfinanzierung. Ohne diese Safeguards kann die Gefahr, dass sich das kollektive Klageinstrument zu einer Sammelklage nach amerikanischem Vorbild entwickelt, nicht gebannt werden. Die Kriterien für grenzüberschreitend agierende, klagebefugte Einrichtungen fallen nun jedoch deutlich hinter jene in der Parlamentsposition und noch deutlicher hinter das Niveau der deutschen Musterfeststellungsklage zurück, z.B. da keine Mindestmitgliederanzahl gefordert ist. Zudem werden die Mitgliedstaaten zur Einführung einer Leistungsklage gezwungen. Einrichtungen sollen direkt für eine unbestimmte Zahl von Verbrauchern auf Leistung klagen können, was ein Novum im deutschen Recht wäre, das tief in das bisherige deutsche Rechtsdurchsetzungssystem eingreift.  Eine Differenzierung, je nachdem, ob die Einrichtung eine innerstaatliche oder eine grenzüberschreitende Klage betreibt, erscheint zudem nicht geeignet und zielt aktiv darauf, ein „Forum Shopping“ zu ermöglichen. Dies gilt umso mehr, als dass sich die Einordnung, wann eine „nationale Klage“ vorliegt, bislang nur nach dem Ort der Registrierung der qualifizierten Einrichtung richtet. Im Ergebnis wird so nicht das Recht des kollektiven Rechtsschutzes harmonisiert, sondern ein Wettbewerb um die geringsten Anforderungen und höchsten Erträge entsprechender Klagen geschaffen.

Da das Parlament seine Verhandlungsposition bereits im März 2019 angenommen hat, können die Trilogverhandlungen nun beginnen. Dies wird voraussichtlich Anfang 2020 unter der neuen, kroatischen Ratspräsidentschaft der Fall sein. Da das Verfahren sich auf Grund der recht unterschiedlichen Positionen durchaus hinziehen könnte, ist es nicht ausgeschlossen, dass der Trilog schließlich unter deutscher Präsidentschaft in der zweiten Jahreshälfte 2020 zum Abschluss gebracht wird.

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