Europäischer Datenschutzausschuss nimmt Leitlinien zur Videoüberwachung an
3.145.163.138Vor Kurzem nahm der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) seine Leitlinien zur Videoüberwachung an. Der ursprüngliche Entwurf der Leitlinien war aus Sicht des HDE enttäuschend. Daher hatten wir uns als HDE ebenso wie über EuroCommerce im Herbst letzten Jahres im Rahmen einer öffentlichen Konsultation eingebracht. Die endgültige Version der Leitlinien stellt nun in vielen Bereichen eine Verbesserung gegenüber dem Entwurf dar.
Eines unserer Bedenken betraf die Verpflichtung, Videoaufnahmen nach 72 Stunden löschen zu müssen, was nun in der endgültigen Fassung gestrichen wurde. Die Aufbewahrungsdauer von Videos hängt nun vom Zweck und der Notwendigkeit der Speicherung ab (Rn. 120), d.h. je länger die Aufbewahrungsdauer, desto mehr Argumente müssen vorgebracht werden, um die Aufbewahrungsdauer zu rechtfertigen.
Was die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung anbelangt, so hat der EDSA in den Leitlinien zahlreiche Beispiele zusammengestellt (z.B. auch zum Thema biometrische Erkennung im Zshg. mit zielgruppenorientierter Werbung, Rn. 81) und ergänzt, dass Kameras, die für denselben Zweck von einem einzigen Datenverarbeiter verwendet werden, gemeinsam verarbeitet werden könnten.
Eine Verbesserung ist ebenfalls zu verzeichnen, bezüglich der Frage, was ein berechtigtes Interesse ist. Zuvor hatte der Datenschutzausschuss eine sehr restriktive Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO vorgenommen, die die Datenschutzgrundverordnung nach Einschätzung des HDE in einigen Aspekten über das zulässige Maß hinaus einschränkte. Dabei wurde vor allem das Problem des Ladendiebstahls nicht hinreichend berücksichtigt. Nach den nun angenommenen Leitlinien kann durch eine „reale und gefährliche Situation“ ein legitimes Interesse vorliegen und die Videoüberwachung kann mit dem Zweck des Schutzes von „Eigentum vor Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus“ gerechtfertigt werden (Rn. 19).
Darüber hinaus gibt es keine Verpflichtung, den Verbrauchern den Standort aller im Geschäft positionierten Kameras mitzuteilen (Rn. 113), wenn dies den Zweck der Videoüberwachung von vornherein verhindern würde (Prävention von Ladendiebstahl).
Sie finden die Leitlinien zur Videoüberwachung hier.