Europäischer Datenschutzausschuss veröffentlicht neue Leitlinien zum Thema Einwilligung

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) veröffentlichte Anfang Mai 2020 neue DSGVO-Leitlinien zum Thema Einwilligung. Am 10. April 2018 hatte damals noch die Artikel-29-Datenschutzgruppe (heute: EDSA) bereits erste Leitlinien zur Einwilligung unter der DSGVO angenommen. Die nun neu veröffentlichten Leitlinien vom EDSA stellen eine Aktualisierung der Leitlinien von 2018 dar. Allerdings war zu dieser Aktualisierung – im Gegensatz zu den Einwilligungsleitlinien von 2018 sowie zu Leitlinien zu anderen Aspekten der DSGVO – nie öffentlich durch den EDSA konsultiert worden.

Insbesondere zwei Aspekte aus der Aktualisierung sind hervorzuheben:

In den Randnummern 38-41 wird das Koppelungsverbot der DSGVO gestärkt. Ein Dienstanbieter könne demnach eine betroffene Person nicht auf der Grundlage der Tatsache, dass die Person ihre Einwilligung nicht gegeben hat, davon abhalten ein Angebot zu nutzen. Anders ausgedrückt: Die Einwilligung darf keine Voraussetzung für den Zugang zum angebotenen Dienst darstellen, wie z.B. bei sog. „Cookie Walls“. Da hier für die betroffene Person keine tatsächliche Wahlmöglichkeit existiert, gilt die Einwilligung somit nicht als „freiwillig abgegeben“ und ist damit nicht gültig. 

Darüber hinaus macht der EDSA in Randnummer 86 der überarbeiteten Leitlinien klar, dass z.B. das reine „Herunterscrollen“ auf einer Webseite unter keinen Umständen eine „eindeutige bestätigende Handlung“ im Sinne der Definition von „Einwilligung“ aus der DSGVO darstellt.

Sie finden die aktualisierten Leitlinien zur Einwilligung hier.