EU-Institutionen einigen sich im Trilog auf Sammelklagen-Richtlinie

Der Kern der Neufassung der Unterlassungsklagerichtlinie besteht in einer Erweiterung des Anwendungsbereichs um kollektive Leistungsklagen in allen Bereichen des EU-Verbraucherrechtes. Damit sollen in Zukunft auch Schadensersatzansprüche kollektiv durchgesetzt werden. Die Initiative geht somit deutlich über das deutsche Modell der Musterfeststellungsklage hinaus.


Im Dezember 2018 nahm der federführende Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments seine Position an, welche im März 2019 vom EP-Plenum bestätigt wurde. Ende 2019 zog der EU-Ministerrat nach und legte ebenfalls seine Verhandlungsposition fest. Ende Juni 2020 einigten sich nun Parlament, Rat und Kommission im Trilog auf eine gemeinsame Position.
Die politische Einigung ist auf Grundlage eines Non-Papers zustande gekommen, das von der Kom-mission erstellt und über die kroatische Ratspräsidentschaft in den Rat eingebracht wurde – obwohl coronabedingt für ca. drei Monate keine Trilogverhandlungen stattgefunden hatten. Eine solche Vorgehensweise ist höchst unüblich.

Auch wenn das Parlament von einem „harmonisierten Modell für Sammelklagen in allen Mitglieds-staaten“ spricht, lässt die Einigung viele Spielräume zur nationalen Ausgestaltung, was die Rechtssi-cherheit für grenzüberschreitend aktive Unternehmen deutlich mindert. Eine Differenzierung, je nachdem, ob die Einrichtung eine innerstaatliche oder eine grenzüberschreitende Klage betreibt, erscheint zudem nicht geeignet und zielt aktiv darauf, ein „Forum Shopping“ zu ermöglichen. Dies gilt umso mehr, als dass sich die Einordnung, wann eine „nationale Klage“ vorliegt, bislang nur nach dem Ort der Registrierung der qualifizierten Einrichtung richtet. Im Ergebnis wird so nicht das Recht des kollektiven Rechtsschutzes harmonisiert, sondern ein Wettbewerb um die geringsten Anforderungen und höchsten Erträge entsprechender Klagen geschaffen.

Die Kriterien für grenzüberschreitend agierende, klagebefugte Einrichtungen fallen außerdem deutlich hinter jene in der Parlamentsposition und noch deutlicher hinter das Niveau der deutschen Musterfeststellungsklage zurück, z.B. da keine Mindestmitgliederanzahl gefordert ist. Zudem werden die Mitgliedstaaten zur Einführung einer Leistungsklage gezwungen. Einrichtungen sollen direkt für eine unbestimmte Zahl von Verbrauchern auf Leistung klagen können, was ein Novum im deutschen Recht ist.

Die Einigung folgt insgesamt nicht den von der EU-Kommission im Jahre 2013 veröffentlichten Emp-fehlung zu den „Gemeinsamen Grundsätzen für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren“, die den Missbrauch eines kollektiven Klageinstruments verhindern sollen. Immerhin einige Schutzmaßnahmen gegen missbräuchliche Anwendungen des neuen Instruments konnten auf den Druck der Wirtschaft hin noch verankert werden, wie das „Verlierer-zahlt-Prinzip" und die Befugnis für Gerichte und Behörden zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu entscheiden, einen offensichtlich unbegründeten Fall fallenzulassen. Hervorzuheben ist zudem das Verbot eines Strafschadensersatzes.

Eine Klageindustrie wie in den USA soll zwar nach den neuen Regeln verhindert werden, ob dies gelingt und die Sicherheitsmechanismen dafür ausreichend sind, muss sich aber erst noch zeigen. Nun gilt es bei der Umsetzung ins nationale Recht die Spielräume auszunutzen, um die Safeguards so gut wie möglich auszugestalten. Das BMWi hat bereits angekündigt bei der Umsetzung die Wirtschaftsinteressen vertreten und die Wirtschaftsverbände frühzeitig einbinden zu wollen. Die Umsetzung der Richtlinie in das deutsche Zivilprozessrecht liegt federführend im BMJV.
Das Parlament als Ganzes und der Ministerrat müssen nun der politischen Einigung zustimmen. Dies wird voraussichtlich bis September 2020 erfolgen. Die Richtlinie wird 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten, was vermutlich noch dieses Jahr der Fall sein wird. Die Mitgliedstaaten haben dann 24 Monate Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, und weitere sechs Monate, um sie anzuwenden.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20200619IPR81613/sammelklagen-eu-verbraucher-konnen-bald-ihre-rechte-kollektiv-verteidigen