EU-Beihilferecht: Überarbeitung und Verlängerung des Befristeten Rahmens

Außerdem wurde beschlossen, den Anwendungsbereich der EU-Beihilferegeln für Staatshilfen zu erweitern und bisherige Obergrenzen anzuheben sowie bestimmte rückzahlbare Instrumente in direkte Zuschüsse bis zum Ende des nächsten Jahres umzuwandeln. Auf diese Weise wird es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Flexibilität des Beihilferechts zur Unterstützung ihrer Volkswirtschaften in vollem Umfang zu nutzen und gleichzeitig Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen.

Damit wird der Handlungsspielraum für die Gewährung von staatlichen Hilfen erheblich erweitert wird. Folgende wesentliche Neuerungen sind hervorzuheben:

  • Für besonders von der Coronakrise betroffene Unternehmen, die im Förderzeitraum im Vergleich zum selben Zeitraum 2019 Umsatzverluste von mindestens 30 % hinnehmen mussten, kann der Staat einen Beitrag von bis zu 10 Mio. EUR je Unternehmen (zuvor 3 Mio. EUR) zu den nicht durch Erlöse gedeckten Fixkosten leisten.
  • Der bisher geltende Höchstsatz der begrenzten Beihilfebeträge, die auf der Grundlage des Befristeten Rahmens gewährt werden können, wird je Unternehmen effektiv verdoppelt. Die neue Obergrenze beträgt 1,8 Mio. EUR je Unternehmen (zuvor 800 000 EUR).
  • Die Kommission wird den Mitgliedstaaten ferner die Möglichkeit bieten, auf der Grundlage des Befristeten Rahmens gewährte rückzahlbare Instrumente (z. B. Garantien, Darlehen, rückzahlbare Vorschüsse) bis zum 31. Dezember 2022 in andere Beihilfeformen wie direkte Zuschüsse umzuwandeln, sofern die Voraussetzungen nach dem Befristeten Rahmen erfüllt sind.

Neben der Anhebung der Obergrenzen ist es besonders zu begrüßen, dass es gelungen ist, auf die Verlängerung des befristeten Rahmens bis zum 31. Dezember 2021 hinzuwirken (ursprünglich 30. Juni 2021). Damit wird den in Not geratenen Unternehmen der dringend nötige größere zeitliche Spielraum gewährt.  

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