Polnische Einzelhandelssteuer und ungarische Werbesteuer verstoßen nicht gegen EU-Recht

Der Gerichtshof bestätigt damit für den Bereich der staatlichen Beihilfen den in Bezug auf die Grundfreiheiten des Binnenmarkts aufgestellten Grundsatz, dass es den Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Stand der Harmonisierung des Steuerrechts der Union freisteht, das ihnen am geeignetsten erscheinende Steuersystem einzuführen, so dass die Anwendung  einer an den Umsatz anknüpfenden progressiven Besteuerung in das Ermessen jedes Mitgliedstaats fällt, sofern die grundlegenden  Merkmale der fraglichen Maßnahme kein offensichtlich diskriminierendes Element aufweisen.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2021-03/cp210038de.pdf