EU-Kommission legt Entwürfe zu Vertikal-GVO und -Leitlinien vor

Im Rahmen der Überarbeitung sollen bestimmte Bereiche der gegenwärtigen Regelwerke, die laut der Evaluierung nicht klar genug formuliert sind, Lücken aufweisen oder angesichts der jüngsten Marktentwicklungen nicht mehr aktuell sind, angepasst werden. Ziel ist es, Interessenträgern aktuelle Orientierungshilfe für ein durch die Zunahme des E-Commerce und der Online-Plattformen geprägtes neues Unternehmensumfeld bereitzustellen und eine einheitlichere Anwendung der Vorschriften in der EU zu gewährleisten.

Die vorgeschlagenen Änderungen beziehen sich v.a. auf eine Neujustierung des Safe Harbour in den vier Bereichen zweigleisiger Vertrieb, Paritätsverpflichtungen, Beschränkungen des aktiven Verkaufs und bestimmte indirekte Maßnahmen zur Beschränkung des Online-Verkaufs, mit dem Ziel falsch positive und falsch negative Ergebnisse der Gruppenfreistellung zu beseitigen. Falsch positive Ergebnisse (v.a. bei zweigleisigem Vertrieb und Paritätsverpflichtungen) betreffen vertikale Vereinbarungen und Beschränkungen, die derzeit unter den Safe-Harbour-Bereich der GVO fallen, bei denen aber nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass sie insgesamt effizienzsteigernd sind. Falsch negative Fälle (v.a. bei aktiven Verkaufsbeschränkungen und Online-Beschränkungen) beziehen sich auf vertikale Vereinbarungen und Beschränkungen, die derzeit nicht unter die GVO fallen, bei denen aber mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen generell die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV erfüllen.

Es wurden zudem Anpassungen auf der Grundlage der Urteile zu Pierre Fabre und Coty vorgenommen. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe n des Entwurfs enthält einen klaren Schwellenwert für die Beurteilung von Kernbeschränkungen in einem durch die Zunahme des Online-Verkaufs neu gestalteten Umfeld. Beschränkungen, die direkt oder indirekt, isoliert oder in Kombination mit anderen Faktoren darauf abzielen, die Käufer oder ihre Kunden daran zu hindern, das Internet tatsächlich für den Online-Verkauf zu nutzen, werden als Kernbeschränkungen gemäß Artikel 4 definiert. Abschnitt 6.1.2 des Entwurfs der überarbeiteten Vertikal-Leitlinien enthält weitere Hinweise zu solchen Kernbeschränkungen. Während z. B. das Betreiben einer Website eine Form des passiven Verkaufs darstellt, ist die Übersetzung dieser Website in eine im Gebiet des Händlers nicht gebräuchliche Sprache eine Form des aktiven Verkaufs. Weitere Aktualisierungen umfassen die Einführung eines Abschnitts, der sich mit Beschränkungen der Nutzung von Online-Plattformen und Preisvergleichs-Tools befasst (8.2.3 und 8.2.4). Die Entwürfe enthalten auch spezifische Regeln für die Plattformökonomie.

Interessierte Parteien können ihre Kommentare zu den beiden Entwürfen bis zum 17. September 2021 hier einreichen. Die neuen Vorschriften sollen bis Ende des Jahres finalisiert werden und am 1. Juni 2022 in Kraft treten. Sie sollen bis zum 31. Mai 2034 gelten.

Die Vorschläge zur Vertikal-GVO finden Sie hier: https://ec.europa.eu/competition-policy/public-consultations/2021-vber_en