EU-Kommission veröffentlicht Evaluierung der Bekanntmachung über die Marktdefinition
3.141.38.5Die Marktdefinition dient der genauen Abgrenzung eines Gebiets, auf dem Unternehmen miteinander im Wettbewerb stehen. Ziel der Abgrenzung des sachlich und räumlich relevanten Marktes ist es, die tatsächlichen Wettbewerber zu ermitteln, die Druck auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen ausüben, so z. B. auf ihre Preisentscheidungen. Nun hat die EU-Kommission die Ergebnisse der Evaluierung vorgelegt:
- Die Evaluierung habe gezeigt, dass die Bekanntmachung nach wie vor von großer Bedeutung ist, da sie für Unternehmen und andere Interessenträger Klarheit und Transparenz bei der Marktabgrenzung schafft. Die Ergebnisse deuten laut Kommission ferner darauf hin, dass die Bekanntmachung korrekte, umfassende und klare Leitlinien zu zentralen Fragen der Marktabgrenzung und dem diesbezüglichen Ansatz der Kommission liefert.
- Gleichzeitig jedoch scheine die Bekanntmachung den Entwicklungen bei den bewährten Vorgehensweisen zur Marktabgrenzung nach 1997 nicht in vollem Umfang Rechnung getragen zu haben, so unter anderem den jüngsten Entwicklungen in der EU-Rechtsprechung. Beispielsweise hat die Kommission ihren Ansatz bei der Marktabgrenzung inzwischen an die vorherrschenden Marktbedingungen (Märkte sind heute zunehmend digital und miteinander vernetzt) und die Leistungsfähigkeit der verfügbaren Instrumente (z. B. verbesserte Bearbeitung einer großen Zahl von Dokumenten oder verfeinerte quantitative Methoden) angepasst. Ferner habe die Kommission seit der Annahme der Bekanntmachung viel Erfahrung bei der Analyse von Märkten gewonnen, die potenziell globaler Natur oder doch zumindest größer als der Europäische Wirtschaftsraum sind.
- Die Ergebnisse zeigten, dass die Grundsätze der Marktabgrenzung zwar unverändert sind, ihre Anwendung im digitalen Kontext jedoch komplexer sein kann, was u.U. nicht vollständig berücksichtigt wird. Zu nennen seien hier u. a. die Marktabgrenzung für mehrseitige Plattformen, insbesondere, wenn Dienstleistungen zu einem monetären Nullpreis angeboten werden, die Marktabgrenzung für „Ökosysteme“ oder für Daten und die Bewertung des Online-Wettbewerbs gegenüber dem Offline-Wettbewerb. Die Digitalisierung könne auch neue Hindernisse für den Markteintritt und Kosten für den Anbieterwechsel nach sich ziehen. Gründe hierfür seien die Rolle von Daten (Portabilität), Interoperabilität, Datenschutzfragen, Netzwerkeffekte und Single-/Multi-Homing.
- Bereiche, in denen der Evaluierung zufolge Aktualisierungsbedarf bestehen könnte, sind: i) Einsatz und Zweck des sog. SSNIP-Tests (SSNIP steht für „small significant non-transitory increase in price“ – kleiner signifikanter nicht vorübergehender Preisanstieg) bei der Abgrenzung der relevanten Märkte, ii) digitale Märkte, insbesondere in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen, die zum monetären Nullpreis angeboten werden, und digitale „Ökosysteme“, iii) Bewertung räumlicher Märkte unter den Bedingungen der Globalisierung und des Wettbewerbs aus Einfuhren, iv) quantitative Methoden, v) Berechnung von Marktanteilen und vi) nichtpreislicher Wettbewerb (einschließlich Innovation).
Die Kommission wird nun prüfen, ob und wie die im Rahmen der Evaluierung ermittelten Probleme angegangen werden sollten. Die Entscheidung, ob die Bekanntmachung tatsächlich abgeändert wird, ist somit noch nicht gefallen, auch wenn dies sehr wahrscheinlich ist.
Das Arbeitsdokument zur Evaluierung finden Sie hier: https://ec.europa.eu/competition-policy/public-consultations/2020-market-definition-notice_en#evaluation-results